Umgangsrechte von Großeltern

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Gesetzliche Regelung

Grundsätzlich haben Großeltern ein gesetzlich in § 1685 I BGB verankertes Recht auf den Umgang mit ihren Enkeln. Es lässt sich also als Anspruch einklagen. Maßgeblich ist hierbei nicht die Blutsverwandtschaft, sondern die rechtliche Verwandtschaft (BeckOK, Rn. 5 § 1685; anders MüKo Rn. 3 § 1685; Letztendlich meist kein Unterschied, weil sich je nachdem auch ein Anspruch aus § 1685 II BGB ergibt, da Großeltern oft als enge Bezugsperson anzusehen sind, wenn sie schon vorher Kontakt mit dem Kind hatten). Das Umgangsrecht soll sicherstellen, das Kinder durch regelmäßigen Kontakt Bindungen zu wichtigen Bezugspersonen aufrechterhalten oder herstellen können. Hierbei steht stets das Kindeswohl im Vordergrund. 

Verbot durch die Eltern oder Sorgeberechtigte?

Ob die Eltern den Umgang verbieten dürfen, hängt von vielen Einzelfaktoren ab. So spielt das Alter des Kindes, die Stärke der Bindung zu den Großeltern (welche vor dem Umgangsverbot entstanden ist) der Wunsch des Kindes oder die Zeit des Kindes eine Rolle. Ist das Kind durch viele schulische oder freizeitliche Aktivitäten zeitlich ausgelastet oder liegt der Wohnort des Kindes und der Großeltern weit auseinander kann das ein Grund für ein Verbot oder zumindest für eine starke Einschränkung des Umgangs sein. 

Gerichte überprüfen meist, ob die Bindung zwischen Kind und Großeltern die kindliche Entwicklung fördert (beachte Maxime des § 1626 III 2 BGB). Anders als bei Eltern wird also nicht bloß vermutet, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (Schwab, Familienrecht Rn. 993 § 78).

Hatten Kind und Großeltern vor dem Umgangsverbot ein liebevolles Verhältnis zueinander, dürfen sorgeberechtigte Eltern den Umgang nicht einfach ohne triftigen Grund verbieten. Darunter können beispielsweise Gewalttätigkeit oder Alkoholmissbrauch fallen.

Familiäre Gesamtumstände können gegen ein Umgangsrecht sprechen. Darunter fällt, wenn die Beziehung zwischen den Eltern (oder einem Elternteil) und den Großeltern massiv gestört ist. Unter solchen Umständen wird oft angenommen, dass der Umgang nicht förderlich für die Entwicklung des Kindes ist. Das Kind kann sich schnell in der Situation eines Loyalitätskonflikt befinden, speziell wenn der elterliche Erziehungsvorrang missachtet oder die Erziehungsfähigkeit abgesprochen wird (OLG Brandenburg, Beschluss von 31.03.2010 – 9 UF 176/09; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 UF 47/21).

Andererseits kann nicht jede Spannung zwischen Kindeseltern und Großeltern zu einem Umgangsverbot führen. Gemäß § 1685 II 1 BGB gilt § 1684 II BGB entsprechend. Danach sind Eltern bei der Ausübung ihres Umgangsrechts dazu verpflichtet sich zu unterstützen und vorbildlich gegenüber ihrem Kind aufzutreten (Wohlverhaltenspflicht). Besitzt das Kind bereits eine enge, positive Bindung zu seinen Großeltern sind Eltern und Großeltern gehalten den Umgang weiterhin zu ermöglichen und nicht durch ihr Verhalten zu beeinträchtigen. Ein Kontaktabbruch wäre hier nicht förderlich für das Kindeswohl. Das gilt vor allem für ältere Kinder, denen feste Bindungen bewusster sind und bei denen sich ein Bruch stärker auswirken kann. Mit 12 Jahren sollte das anzunehmen sein (BeckOK BGB, Rn. 42 § 1685).

Im Fall von kleineren Meinungsverschiedenheiten, sollten Großeltern jedenfalls den Erziehungsvorrang der Sorgeberechtigten akzeptieren, um außergerichtliche Einigung zu erreichen (Dethloff, Familienrecht, Rn.104 § 13). 

Recht des Kindes?

Zu beachten ist, dass sich aus § 1685 BGB kein subjektives Recht des Kindes auf Umgang ergibt. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus § 1626 III 2 BGB ableiten, da der Gesetzgeber § 1685 BGB gerade nicht so ausgestaltet hat (BT-Drs. 13/4899, 153). Das Kind kann aber nach § 18 Abs. 3 S. 2 SGB VIII vom Jugendamt darin unterstützt werden, dass der Umgang ermöglicht wird, wenn es dem eigenen Wohl dient (BT-Drs. 13/4899, 68). 

Ort und Zeitraum des Umgangs

Wie oft Großeltern ihr Enkelkind sehen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Das wird im Falle, dass die Großeltern das Umgangsrecht einklagen, vom entscheidenden Familiengericht je nach Einzelfall entschieden (§ 1684 III 1 BGB). Hierbei werden die Interessen aller gegeneinander abgewogen, um Ort und Zeitraum des Umgangs festzulegen. Dabei wird meist ein Nachmittagsumgang zwischen vier und acht Stunden im Monat gewährt. Als Ort kommt meist, solange dadurch nicht das Kindeswohl gefährdet wird, der Wohnort der bestreffenden Bezugsperson (der Großeltern) in Frage. Handelt es sich um eine ähnlich wichtige Bezugsperson wie die Eltern, sollte ein deutlich höherer Umfang des Umgangs gewährleistet werden (BeckOK BGB, Rn. 45, 45.1, § 1685).

Daraus lässt sich ableiten, dass die Dauer des Umgangs von der vorherigen Beziehung des Kindes und seinen Großeltern abhängen sollte. Haben beide vor dem Umgangsverbot viel Zeit miteinander verbracht, sollte man die Tage, an denen sich beide im Monat sehen, erhöhen. Hier sollte man vielleicht auch die Meinung des Kindes einholen, wie es die Zeit mit seinen Großeltern empfindet und was für einen Stellenwert sie in ihrem/ seinem Leben haben. 

Bei einem guten Verhältnis zueinander könnte man sich außergerichtlich vielleicht auf vier Nachmittage zwischen vier bis acht Stunden im Monat einigen. So wird gewährleitet, dass wenn beide vorher eine gute Beziehung zueinander hatten, dass sie sich jede Woche einmal sehen können. Dadurch wird der Kontakt aktiv aufrechterhalten, was dem Wohl des Kindes dienen sollte. Mit 12 (und durchaus auch schon früher) würde es sich wohl negativ auswirken eine enge Bezugsperson lange Zeit nicht zu sehen. 

Bezogen auf die Zeit sollte aber, wie vorangehend gesagt, ein Vergleich zur vorher zusammen verbrachten Zeit gezogen werden, die nicht überschritten werden sollte. Auch sollte beachtet werden wie viel Zeit für die Schule (Hausaufgaben, Nachhilfe) und für freizeitliche Aktivitäten (Sport, Freunde) investiert wird. Hier könnten vier Tage im Monat ggf. auch zu viel sein, vor allem wenn die Großeltern möglicherweise deutlich weiter weg wohnen. Dann sollte man sich eher an den vier bis acht Stunden im Monat, welche Gerichte meist anordnen (s.o.) orientieren. 

An diesem Beitrag hat wesentlich unsere Berufspraktikantin, Frau Stud. jur. Jasmin Föh, mitgewirkt, wofür wir Ihr sehr danken.

Foto(s): ©Adobe Stock/lordn

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