Umsatzeinbußen eines Selbständigen begründen keine Unverhältnismäßigkeit eines Regelfahrverbots

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Nach einem Urteil des OLG Bamberg stellen befürchtete Eintragseinbußen keinen Fall des rechtsstaatlichen Übermaßverbots dar und rechtfertigen daher nicht die Annahme der Unverhältnismäßigkeit eines Fahrverbots.

Diese Entscheidung hatte folgenden Sachverhalt zur Grundlage:

Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines ebenfalls im Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbots sah das Amtsgericht ab. Unter anderem wegen einer durch den Betroffenen vorgetragenen „Reisekrankheit“, welche es ihm aufgrund auftretender Übelkeit unmöglich mache, als Beifahrer in einem Pkw oder im öffentlichen Nahverkehr zu fahren. Des Weiteren entstehe ihm durch seine ausfallenden Fahrten als Kleinunternehmer ein Schaden von etwa 40.000 bis 60.000 Euro.

Gegen das Absehen vom Fahrverbot richtete sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Das dann damit befasste OLG hat den Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass es zusätzlich zu einer Geldbuße von 160 Euro noch ein einmonatiges Fahrverbot verhängte und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Zunächst sei die vom Betroffenen vorgelegte ärztliche Bescheinigung bezüglich seiner Krankheit nicht ausreichend zitiert worden. Es ist nicht klar, ob dieser Krankheit eine, objektiven, wissenschaftlichen Standards gerecht werdende Befunderhebung vorangeht oder ob diese lediglich auf eigenen Angaben des Betroffenen beruht. Weiterhin ist fraglich, warum die behauptete Übelkeit nur als Beifahrer und nicht als Fahrer, geschweige denn als Gast im öffentlichen Nahverkehr, auftrete.

Auch würden die vom Betroffenen befürchteten Eintragseinbußen keine Existenzgefährdung darstellen. Vielmehr sind sie als vom Betroffenen hinzunehmende Belastungen anzusehen, zumal die Höhe der Beträge auf ein überdurchschnittlich hohes Einkommen schließen lasse, womit sich der zu erwartende Schaden relativiert und von einer außergewöhnlichen Härte, welche ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, nicht die Rede sein könne.

Des Weiteren würde ein Absehen vom Fahrverbot aufgrund der hohen Einkünfte eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern mit geringerem Einkommen darstellen.

Im Ergebnis könne daher nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden, weshalb ein Regelfahrverbot nach der BKatV zu verhängen ist. Der Betroffene wurde daraufhin vom OLG Bamberg zu einer Geldbuße von 160 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

OLG Bamberg, Beschl. v. 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch stud. iur. Casimir Hüller


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