Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB - Strafbarkeit und Folgen

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich Fahrerflucht – ist schneller  passiert, als man vermutet. Ein falsches Wendemanöver beim Ein- oder Ausparken, ein fehlerhafter Lenkeinschlag beim Rückwärtsfahren oder ein unvorsichtiges Öffnen der Fahrertür. Obwohl beinah jeder schon mal von dem Straftatbestand der Unfallflucht gehört hat kommt dieses Delikt tagtäglich im öffentlichen Straßenverkehr vor. Meistens schätzen die betroffenen Personen die Situation falsch ein oder handeln aus Panik. Mit welchen Folgen muss man rechnen, wenn man den Unfallort verlässt und wie verhält man sich im Falle eines Unfalls richtig? 


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB – das sieht das Gesetz vor

§ 142 StGB regelt die Unfallflucht und bezweckt den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche, die durch einen Unfall entstanden sind.

Strafbar macht sich hiernach einerseits, wer nach einem Unfall im Straßenverkehr gegenüber dem anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten keine oder unzureichende Angaben macht und andererseits, wer nicht angemessen lang am Unfallort wartet oder trotz angemessener Wartedauer die notwendigen Angaben nicht unverzüglich nachholt.


Im Klartext: Auch wenn der Unfallgegner  beim Unfall überhaupt nicht anwesend ist, ist man verpflichtet, sich umgehend bei der nächst gelegenen Polizeidienststelle zu melden, um seine Personalien feststellen zu lassen. 

Vorsicht (!), auch das Hinterlassen eines Zettels mit den Personalien auf der Windschutzscheibe des Unfallgegners entkräftet den Vorwurf der Unfallflucht zunächst nicht. Ein Zettel kann weg fliegen oder vom Regen unlesbar gemacht werden. Es bliebe mithin dem Zufall überlassen, ob der Geschädigte seine Ansprüche geltend machen kann.


Ist man verpflichtet auf das Eintreffen der Polizei  am Unfallort zu warten?

Zunächst einmal sei angemerkt, dass es im Rahmen des § 142 StGB keine allgemeine, umfassende Aufklärungspflicht bezüglich des Unfalls gibt. Es besteht auch grundsätzlich keine Pflicht auf das Eintreffen der Polizei zu warten, wenn beide Unfallbeteiligte vor Ort sind.

Etwas anderes gilt dann, wenn ein Unfallbeteiligter seine Personalien nicht angibt oder Anhaltspunkte vorliegen, die die Haftungsquote beeinflussen könnten. (z.B. Alkoholisierung eines Beteiligten; Straßenverkehrsgefährdung etc.).


Wie lange muss am Unfallort gewartet werden, wenn der Unfallgegner nicht anwesend ist?

Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Einzelfall ab, eine pauschale Wartezeit gibt es hier nicht. Maßgeblich ist der Ort des Unfalls, die Tages- oder Nachtzeit und das Ausmaß des Schadens. Hat sich der Unfall zum Beispiel zur Nachtzeit, außerorts bei Minusgraden mit geringfügigem Sachschaden zugetragen, kann schon eine Wartezeit von 10-15 min ausreichen. Im Zweifelsfall sollte immer die Polizei über den Unfall in Kenntnis gesetzt werden, um sich nicht dem Vorwurf der Unfallflucht auszusetzen.


Wann liegt ein „Unfall“ im Sinne von § 142 StGB vor ?

 Ein Unfall im Sinne der Vorschrift ist ein plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr welches einen nicht nur völlig belanglosen Sach- oder Personenschaden zur Folge hat. So liegt zum Beispiel auch dann ein Unfall vor, wenn beim Beladen eines LKWs durch herunterfallenden Schutt oder Bauteile andere Fahrzeuge beschädigt werden.


Welche Strafe droht, wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat ?

Bei der Unfallflucht handelt es sich um eine Straftat und nicht „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit.

§ 142 StGB normiert eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Das Gericht kann jedoch die Strafe erheblich mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Tat die Mitteilung der Personalien nachgeholt wird. Dies gilt jedoch nur für Unfälle mit kleineren Sachschäden, die sich außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet haben.

Ist ein höherer Sachschaden oder ein  Personenschaden eingetreten droht neben der Geld- oder Freiheitsstrafe auch noch der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist. 


Wer zahlt den entstandenen Schaden bei einer Unfallflucht?

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht regelmäßig auch Ärger mit der KFZ-Haftpflichtversicherung. Zunächst übernimmt die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung. Im Falle einer Unfallflucht kommt es aber regelmäßig dazu, dass die Versicherung sich anschließend den gezahlten Betrag von ihrem Versicherungsnehmer wiederholt. Teilweise sind diese Regressforderungen auf 5.000 EUR beschränkt. Diese Beschränkungen sind jedoch  von den jeweiligen Versicherungsverträgen abhängig und keinesfalls die Regel.


Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten oder die Polizei hat sich telefonisch oder persönlich bei Ihnen gemeldet – wie sollten Sie sich verhalten ?

Als Beschuldigter wird man im Laufe des Verfahrens früher oder später von der Polizei kontaktiert. Viele glauben noch immer, sie müssten einer polizeilichen Vorladung Folge leisten oder polizeiliche Frage beantworten. Dies stimmt so nicht. Eine polizeiliche Vorladung ist nur dann verbindlich, wenn sie im Auftrag der Staatsanwalt erfolgt ist. Bezüglich Fragen der Polizei gilt Folgendes: Nur Schweigen ist Gold.

Ob im Laufe des Verfahrens – nach Akteneinsicht – noch Angaben gemacht werden sollten, ist  in enger Absprache mit dem Strafverteidiger zu entscheiden. Alle Angaben die der Beschuldigte macht, können gegen ihn verwendet werden. 

Hier gilt es, rechtzeitig einen Strafverteidiger hinzuziehen, um die Folgen möglichst gering zu halten.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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