Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, 142 StGB, was tun? Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen

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Seit Jahren befasse ich mich als Fachanwältin für Verkehrsrecht mit der Bearbeitung von Verkehrsstraftaten. Aus Erfahrung weiß ich, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB (Fahrerflucht/Unfallflucht) in der Praxis eine erhebliche Rolle spielt. Nicht nur wegen der möglichen Regressansprüche des eigenen Haftpflichtversicherers, sondern vor allem auch wegen möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis. 

Wann der Tatbestand eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt ist, hängen von viele Faktoren ab. Im § 142 StGB steht schon, wer sich wegen einer Fahrerflucht strafbar machen kann. Allerdings muss der Anwalt dazu auf jeden Fall die aktuellen Rechtsprechungen kennen. Anderenfalls ist der Anwalt nicht in der Lage, den Mandanten optimal zu verteidigen. In diesem Zusammenhang muss der Verkehrsanwalt folgende Fragen klären:

  • Liegt ein Unfall nach § 142 StGB vor? Denn nicht jeder Unfall wird vom § 142 StGB erfasst?
  • Liegt ein „Sich-Entfernen vom Unfallort“ i. S. d. § 142 StGB vor?
  • Wie lange hat der Beschuldigte an dem Unfallort gewartet? Wenn nicht, wann hat er die Polizei darüber informiert?
  • Gab es eine Rechtfertigung, als sich der Beschuldigte vom Unfallort unerlaubt entfernt hat?
  • Hat der Beschuldigte den Unfall bemerkt? Wenn nicht dann liegt kein Vorsatz vor. Die Unfallflucht kann nur vorsätzlich begangen werden. 
  • Wie ist der Täter bei einer Fahrerflucht zu bestrafen? Ist der Täter Jugendliche oder Heranwachsende? 
  • Liegt ein Fall des Täter-Opfer-Ausgleiches vor?
  • Wann hat eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge und wie kann man die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die      Erteilung eines Fahrverbotes entgehen?

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist derjenige, der sich nach § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt, in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sache bedeutender Schaden entstanden ist. In diesen Fällen droht also die schärfste uns meist gefürchtete Sanktion im Verkehrsstrafrecht „die Entziehung der Fahrerlaubnis“. In diesem Zusammenhang hat der Verkehrsanwalt wiederum zu klären:

  • Liegt überhaupt ein bedeutender Fremdschaden i. S. d. Rechtsprechung zum § 142 StGB vor?
  • Wie berechnet die Rechtsprechung der Fremdschaden und welche Faktoren sich dabei zu berücksichtigen?
  • Welcher Zeitpunkt ist zur Beurteilung der „Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB“ maßgeblich. 

Deshalb muss sich der Strafverteidiger rechtzeitig schon in dem Ermittlungsverfahren, also vor dem Beginn der Hauptverhandlung damit beschäftigen, wie er ggf. die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert kann. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß auf jeden Fall, worauf er dabei achten muss und welche Argumente bei der Staatsanwaltschaft und dem Gericht erfolgversprechend sein können.

Mein Tipp als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht

Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis. Am besten teilen Sie den Polizeibeamten mit, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dann werden die Polizeibeamten Sie sicherlich mit ihren Fragen in Ruhe lassen. Wer eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht nach § 142 StGB begangen hat, muss damit rechnen, dass das Gericht ihm die Fahrerlaubnis auch schon vor dem Strafurteil nach § 111a StPO einzieht. Deshalb ist es äußert wichtig, dass Ihr Anwalt vor der eventuellen Einlassung einen Antrag auf Akteneinsicht stellt und sodann mit Ihnen die Sach- und Rechtlage eingehend erörtert. 

Fazit

Man befindet sich also im Fall einer Unfallflucht stets in einer sehr prekären Lage. Deshalb sollte man nicht lange zögern und sich sofort an einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt wenden.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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