Unfall auf Heimweg: Fußgänger telefoniert – Versicherung zahlt nicht

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Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat mit Urteil vom 18.10.2018 entschieden, dass für einen Unfall auf dem Arbeitsweg, der maßgeblich durch die Nutzung eines Mobiltelefons verursacht wurde, keine Zahlungspflicht der beruflichen Unfallversicherung besteht (Az.: S 8 U 207/16). Demnach decke die Versicherung zwar grundsätzlich den Arbeitsweg mit ab, allerdings nur für das allgemeine Wegerisiko. Das Telefonieren auf dem Heimweg stelle hingegen eine unversicherte Tätigkeit dar. Insoweit aber eine unversicherte Tätigkeit als Hauptursache anzusehen sei, entfalle der Versicherungsschutz, so das SG weiter.

Kollision mit Straßenbahn – Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt?

Im vorliegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen ihre berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung. Streitgegenstand war ein Vorfall, bei dem die Klägerin, Angestellte in einem Hotel, auf dem Heimweg zu nah an eine Straßenbahn herantrat und von dieser erfasst wurde. Die Klägerin verletzte sich dabei schwer und musste lange Zeit stationär behandelt werden. Als sie bei ihrer Berufsgenossenschaft beantragte, den Unfall als Arbeitsunfall zu werten, erhielt sie einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, die Klägerin habe eine ‚gemischte Tätigkeit‘ ausgeführt, deren unversicherter Teil, nämlich das Telefonat, hauptursächlich für den Unfall gewesen sei. Die Klägerin sei in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit bedeutend eingeschränkt gewesen und wurde nur deshalb von der Straßenbahn erfasst. Deswegen sehe die Berufsgenossenschaft den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Gegen diesen Bescheid wehrte sich die Klägerin mit der Klage.

Telefonieren auf dem Heimweg – Kein Versicherungsschutz?

Der Ansicht der Berufsgenossenschaft, es läge eine ‚gemischte Tätigkeit‘ vor, schließt sich das Gericht hier an. Voraussetzung für das Ausüben einer ‚gemischten Tätigkeit‘ sei das Vorliegen von mindestens zwei gleichzeitig und untrennbar ausgeübten Verrichtungen. Mindestens eine dieser Tätigkeiten müsse davon eine vom Versicherungsschutz umfasst sein. Das Vorliegen einer gemischten Tätigkeit bedeutet allerdings noch nicht unbedingt einen Ausschluss des Versicherungsschutzes: „Haben mehrere Ursachen zum Eintritt eines Unfalls wesentlich beigetragen, ist ein Arbeitsunfall auch zu bejahen, wenn nur eine dieser Ursachen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Ursache dagegen gegenüber den anderen Ursachen deutlich in den Hintergrund, bleibt sie als rechtlich unwesentlich außer Betracht“. Im vorliegenden Fall bestehe die gemischte Tätigkeit aus dem privaten Telefonat und dem vom Versicherungsschutz grundsätzlich umfassten Heimweg von der Arbeit.

Bedingungen für Versicherungsfall – Unübersichtlicher Katalog

Das Gericht führt im vorliegenden Urteil zudem aus, was alles nötig sei, damit ein Versicherungsschutz durch die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung bestehe: „Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat (sog. Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (sog. haftungsbegründende Kausalität)“. Das Gericht müsse zudem die Umstände und Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können. Die reine Möglichkeit oder eine bloße Glaubhaftmachung reiche nicht aus, vielmehr sei es nötig, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch richterliche Überzeugung eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit festgestellt werde.

Fazit: Urteil noch nicht rechtskräftig – Klägerin hat noch Chancen

Das Urteil des SG fiel sehr zu Ungunsten der Klägerin aus – Allerdings ist es noch nicht rechtskräftig. Bleibt für die Klägerin also zu hoffen, dass die nächste Instanz anders, vor allem aber zu ihren Gunsten entscheidet. Eins dürfte aber feststehen: Es ist eine schlechte Idee, zu telefonieren und dabei seine Umgebung aus den Augen zu verlieren während man sich im Straßenverkehr bewegt.


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