Unfall nach Ausfahren aus Grundstücksausfahrt – wer haftet?
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Verkehrsunfälle passieren leider viel zu häufig und bringen meist eine ganze Menge Ärger mit sich, wenn das Auto durch den Unfall beschädigt wird und repariert werden muss. Spätestens wenn die Versicherungen versuchen, sich aus der Verantwortung bezüglich der Regulierung zu stehlen, wird es ungemütlich und häufig muss ein Anwalt eingeschaltet werden, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Manchmal muss man sogar vor Gericht ziehen, um Recht zu bekommen, wie dieser Fall zeigt.
Grundstücksausfahrt verlassen – Unfall verursacht
Eine Frau wollte aus einer Grundstücksausfahrt herausfahren und nach links abbiegen. Allerdings hatte sich vor dieser Ausfahrt wegen einer Ampel in der rechten Spur ein Rückstau gebildet. Ein mitdenkender Autofahrer hatte jedoch in der Kolonne eine Lücke gelassen, damit sie aus der Ausfahrt fahren konnte. Dies tat sie auch und achtete dabei nicht auf den Verkehr hinter dem freundlichen Autofahrer. Daher übersah sie, dass ein Autofahrer hinter dem Lückenlasser ausscherte und sich in die leere Linksabbiegerspur einordnete. Da passierte es und die beiden Autos kollidierten.
Streit um Haftung
Nachdem sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, musste schließlich sogar das Oberlandesgericht (OLG) München über diesen Fall urteilen.
Zu schnell bzw. falsch gefahren
In der Verhandlung vor dem OLG griffen die Richter zur Aufklärung des Sachverhalts und der daraus folgenden Haftung auf ein Sachverständigengutachten aus der ersten Instanz zurück. Hierin hatte der Sachverständige festgestellt, dass die abbiegende Frau zum Unfallzeitpunkt bereits mit einer Geschwindigkeit von 12 bis 17 km/h fuhr. Bezüglich des Unfallgegners stellte er fest, dass dieser mit 30 km/h fuhr.
Allerdings muss dieser, um überhaupt an den Unfallort auf der Linksabbiegerspur gekommen zu sein, über eine durchgezogene Linie gefahren sein. Also hatten beide Fahrer fehlerhaft gehandelt und die Richter mussten eine Abwägung vornehmen.
Gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt
Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Frau aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bzw. ihres Vorhabens eine gesteigerte Sorgfaltspflicht traf. Aus diesem Grund hätte sie sich aufgrund der Vorfahrtsberechtigung der sich stauenden Fahrzeuge langsam in die Straße hineintasten müssen. Sie hätte also Zentimeter für Zentimeter nach vorne fahren und jederzeit bereit zum Anhalten sein müssen. Da sie aber bereits mit 12 bis 17 km/h fuhr, handelte sie sorgfaltspflichtwidrig.
Der gegnerische Fahrer war seinerseits über eine durchgezogene Linie gefahren und hatte die Gegenfahrbahn genutzt, um überhaupt an den Ort der Kollision zu gelangen.
Haftungsteilung vorgenommen
Nachdem die Richter die beiden Verkehrsverstöße gegeneinander abgewogen hatten, kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Haftung geteilt werden muss. Die Fahrerin haftet für den entstandenen Schaden zu 2/3, der Unfallgegner zu 1/3.
Fazit: Lässt ein Autofahrer aufgrund einer bestimmten Verkehrssituation eine Lücke, damit ein anderer Verkehrsteilnehmer aus einer Einfahrt oder einer anderen Straße ausfahren kann, so muss sich der Herausfahrende immer davon überzeugen, dass er dabei niemanden übersieht.
(OLG München, Urteil v. 31.03.2017, Az.: 10 U 4716/16)
(WEI)
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