Unfall unter Alkohol - Auswirkungen auf die Versicherungsleistung

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Alkohol am Steuer wird in Deutschland hart sanktioniert. Dies ist hinlänglich bekannt und auch Gegenstand diverser strafrechtlicher Gesetze (z.B. § 316 StGB, § 24a StVG). Heute soll es aber einmal um die Frage gehen, was dem alkoholisierten Fahrer in zivilrechtlicher Hinsicht droht, wenn es zu einem Unfall kommt.

Hierbei ist aus Sicht desjenigen, der unter Alkohol einen Unfall verursacht, zunächst zu unterscheiden zwischen 1.) den Ansprüchen gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung, die gefährdet sein können und 2.) der Möglichkeit der eigenen Haftpflichtversicherung, Regress zu nehmen, nachdem Schäden gegenüber dem Unfallgegner reguliert worden sind. Für letzteren Bereich, also die Regressmöglichkeit der eigenen Haftpflicht, gilt § 28 II VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Hierbei kommt es maßgeblich auf den Grad der Alkoholisierung an. In einem durch den BGH am 11.1.12 (VersR 2012, 341) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer mit 2,1 Promille eine Kurve nicht nur verfehlt, sondern schlicht nicht wahrgenommen und war geradeaus in eine Grundstücksmauer hinein gefahren. Anlässlich dieses Sachverhaltes stellte der BGH klar, dass in Fällen, in denen sich der Grad der (groben) Fahrlässigkeit dem Vorsatz nähert, eine Leistungskürzung auf "Null" gerechtfertigt sein.

Entsprechendes gilt gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung: zwar ist nach dem hier einschlägigen § 81 VVG nicht mehr bei grober Fahrlässigkeit das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" anzuwenden, sondern es ist für den Einzelfall eine Quote zu bilden. In Extremfällen kann aber auch hier eine Leistungskürzung auf Null vorgenommen werden. 

Weitere Informationen: www.ra-hartmann.de


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