„unfallfrei“- was heißt das eigentlich?

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Aus dem Gebrauchtwagenhandel ist der Begriff „unfallfrei“ nicht wegzudenken. Für den Erwerber eines Fahrzeuges ist dessen Unfallfreiheit oft von entscheidender Bedeutung. Fragt man aber, was genau Unfallfreiheit eigentlich bedeutet, stößt man oft auf Unsicherheit.

Volksmund

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff „Unfall“ meistens gleichbedeutend mit einem „Verkehrsunfall“, also einem Schadenereignis zwischen mehreren Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr.

Aber: Der kaufrechtliche Unfallbegriff ist viel weiter!

Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung bedeutet „unfallfrei“, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, welcher als erheblich anzusehen ist. Von erheblichen Schäden ausgenommen werden sogenannte Bagatellschäden. Entscheidend ist also nicht die Art und Weise, wie der Schaden am Fahrzeug entstanden ist, sondern die Qualität des Schadens.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob bloß ein Blechschaden vorliegt oder nicht. Auch ein hoher Blechschaden, der die Erheblichkeitsschwelle übersteigt, führt dazu, dass das Fahrzeug nicht mehr „unfallfrei“ ist. Wo die Erheblichkeitsschwelle liegt, ist leider, wie so oft, eine Frage des Einzelfalls. Ein ganz grober, unverbindlicher Richtwert für die Grenze zwischen Bagatell- und erheblichem Schaden liegt bei Reparaturkosten bis 750€.

Konsequenz

Folge dieser Rechtsprechung ist:

Nur weil ein Fahrzeug in einen Unfall im Straßenverkehr verwickelt war, bedeutet dies nicht, dass es sich kaufrechtlich um ein Unfallfahrzeug handelt.

Andererseits: Ein Unfall im kaufrechtlichen Sinne kann auch bereits vorliegen, wenn man mit dem Auto beim Parken gegen einen Poller stößt oder gegen das eigene Garagentor fährt.

Risiko für (Privat-)Verkäufer und Tipp

Wer die Unfallfreiheit eines Fahrzeuges zusichert, muss sich daran festhalten lassen, auch wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen war. Wer sich also nicht sicher ist, ob der „harmlose“ Anstoß gegen das Verkehrsschild nicht doch kaufrechtlich einen Unfall darstellt, sollte entweder zur Unfallfreiheit keine Angaben machen, oder das Geschehen offenlegen und lediglich im Übrigen Unfallfreiheit zusichern.

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Von Rechtsanwalt Sebastian Baur (Kanzlei BRINK & PARTNER, Flensburg).

Foto(s): myself

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