Unfallregulierung im Wandel der Zeit

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Eigentlich darf ein alltägliches Thema, wie ein Verkehrsunfall, rechtlich keine Probleme aufwerfen. Denn die einschlägigen Vorschriften des Schuldrechts gehören zu den Grundfesten des deutschen Rechtssystems und wurden seit Jahrzehnten kaum verändert.

Trotzdem musste der BGH im Jahr 2016 zum Thema Unfallregulierung bereits mehrfach über die erforderlichen Sachverständigenkosten entscheiden.

1. Entscheidung des BGH, VI ZR 50/15

Bereits im April, d.h. am 26.04.2016, legte der BGH in einer Grundsatzentscheidung dar, dass die erforderlichen Sachverständigenkosten einer tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO unterliegen. Insoweit sei ggfs. auch eine Orientierung am JVEG möglich. Neben dem Grundhonorar können daher sog. Nebenkosten – wie Schreibkosten, Telekommunikationspauschale und Fahrtkosten – abgerechnet und verlangt werden.

Ein Vergleich mit den in der BSVK-Honorarbefragung dargestellten Sachverständigenkosten dient auf jeden Fall der Orientierung des Geschädigten und des Gerichts. Wesentliche Bemessungsfaktoren seien zudem die Sachverständigenrechnung oder eine getroffene Preisvereinbarung.

Nach den umfassenden Ausführungen des BGH schien rechtlich alles geklärt. Trotzdem war bereits wenige Monate darauf eine neue Entscheidung hierzu ergangen. Warum?

2. Entscheidung des BGH, VI ZR 491/15

Die Besonderheit des neuen Verfahrens ist leider inzwischen der Regelfall.

Denn obwohl sich das Schadensrecht daran orientiert, welche Kosten „ein verständiger wirtschaftlicher denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte“, erfolgt die Durchsetzung der Schadenspositionen zumeist nicht durch den Geschädigten selbst. Während im ersten Verfahren der Sachverständige selbst seine Forderung im Wege der Abtretung geltend zu machen versuchte, war Klägerin des zweiten Verfahrens ein Unternehmen, das den professionellen Ankauf von Forderungen zum Unternehmensgegenstand gemacht hatte. Insoweit hat der BGH nun auch zu würdigen, ob die Abtretung der Rechnung einer Bezahlung gleichkomme. Zwar genüge der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig durch die Bezahlung der von ihm beglichenen Rechnung – er könne dadurch ein wesentliches Indiz für die Höhe der erforderlichen Kosten liefern.

Da die Rechnung nicht bezahlt wurde und eine Abtretung damit nicht zu vergleichen war, musste der BGH nach einem zweijährigen Verfahren an das Berufungsgericht zurückverweisen. Denn das Berufungsgericht soll nun klären, welche Kosten als erforderlicher Herstellungsaufwand angesetzt werden können.

Ernüchternd ist das Urteil insoweit, dass „der verständige wirtschaftliche denkende Mensch“ die Durchsetzung der Forderung längst aus den Händen gibt…


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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