Unklare Strafzumessung beim CanG und fehlerhafte Einziehungsentscheidung, der BGH hebt das Urteil auf
- 1 Minuten Lesezeit
Mit Beschluss vom 22. April 2025 (Az.: 5 StR 755/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 in wesentlichen Teilen aufgehoben. Der Angeklagte war wegen Handeltreibens mit Cannabis, Beihilfe zum vorsätzlichen Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, Beihilfe zum Besitz von Munition sowie versuchter Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem hatte das Landgericht die Einziehung von mutmaßlich erzielten Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet.
Der BGH beanstandete insbesondere die rechtliche Bewertung des Waffendelikts. Der Mitangeklagte hatte außerhalb einer Wohnung eine geladene Maschinenpistole bei sich geführt, was nicht als bloßer Besitz, sondern rechtlich eindeutig als Führen einer Schusswaffe zu werten ist. Der Schuldspruch wurde daher dahingehend geändert, dass der Angeklagte Beihilfe zum Führen einer vollautomatischen Schusswaffe geleistet hat, was strafverschärfend wirkt.
Auch bei der Strafzumessung erkannte der BGH einen Rechtsfehler: Das Landgericht war irrtümlich von einer Mindeststrafe von einem Jahr ausgegangen, obwohl § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nur drei Monate vorsieht. Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass bei richtiger Anwendung eine geringere Strafe verhängt worden wäre. Zudem wurde die Einziehungsentscheidung aufgehoben, da nicht hinreichend festgestellt worden war, ob der Angeklagte die 1.500 Euro tatsächlich erhalten und darüber verfügen konnte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision blieb erfolglos. Weitergehende Infos finden Sie hier
Artikel teilen: