Untätigkeitsklage in Sozialsachen

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Viele Betroffene kennen die Situation bestimmt: Man stellt einen Antrag bei einem Leistungsträger und die Bearbeitung dauert so lange, dass man bereits in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Leistungsträger können das Jobcenter, die Arbeitsagentur, Sozialämter, Versorgungsämter, gesetzliche Krankenkassen, Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen, Rentenversicherungen und andere Sozialleistungsträger sein.

Was hilft bei Untätigkeit des Leistungsträgers?

Wenn man bei einer der oben genannten Stellen oder einem anderen Sozialleistungsträger einen Antrag auf Leistung gestellt hat und die Behörde hierüber ohne zureichenden Grund nicht entscheidet, kann man gemäß § 88 SGG nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragsstellung eine Untätigkeitsklage erheben.

Gleiches gilt bei einem Widerspruch gegen einen Bescheid, z. B eine Ablehnung oder Rückforderung von Leistungen. Wenn die Behörde hierüber ohne zureichenden Grund nicht entscheidet, kann nach Ablauf von drei Monaten ab Antragsstellung eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

Was ist ein zureichender Grund?

Personalmangel, hohe Arbeitsbelastung, Urlaub oder Krankheit von Behördenmitarbeitern sind grundsätzlich keine zureichenden Gründe für eine unterbliebene Entscheidung. Ob ein zureichender Grund vorliegt, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Eine solche Beurteilung nehmen die Sozialgerichte vor. Ein zureichender Grund für eine Nicht-Entscheidung kann beispielsweise eine besondere Schwierigkeit des Sachverhalts bei Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens sein.

Die Prüfung, ob in Ihrem konkreten Fall ein solcher zureichender Grund vorliegt, sollte daher vor Erhebung der Untätigkeitsklage ein Rechtsanwalt vornehmen.

Was ist das Ziel der Untätigkeitsklage?

Die Erhebung der Untätigkeitsklage führt nicht dazu, dass die von Ihnen begehrte Leistung auch wie beantragt beschieden wird. Sie führt dazu, dass die Behörde durch das Gericht zur Bescheidung verpflichtet wird. Dabei kann sie nicht einen bestimmten Inhalt des Bescheids bestimmen. Sie bringt die Behörde lediglich dazu, endlich ihrer Verpflichtung zu einem Bescheid nachzukommen.

Wer trägt die Kosten einer Untätigkeitsklage?

Wird die Klage nach Ablauf der oben genannten Sperrfrist (sechs Monate bei einem Antrag oder drei Monate bei einem Widerspruch) erhoben, muss der beklagte Leistungsträger in der Regel die Kosten des Klägers erstatten, weil dieser mit einem Bescheid vor Fristablauf rechnen durfte.

Es lohnt sich also, einen spezialisierten Rechtsanwalt in solchen Angelegenheiten mit der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Untätigkeitsklage zu beauftragen, wenn man bereits mehrere Monate auf einen Bescheid einer Behörde wartet und diese nicht reagiert.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrem konkreten Fall und helfen Ihnen bei der gezielten Prüfung und schnellen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


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