Unter Einfluss von Betäubungsmitteln mit dem E-Scooter gefahren? Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Oftmals werden E-Scooter nach dem Konsum von Betäubungsmitteln aus einer später kaum noch nachvollziehbaren Laune heraus nachts angemietet.  Eine solche Fahrt kann für den Fahrer und den „den Führerschein“ ernsthafte Konsequenzen haben, die je nach Grad der Beeinträchtigung und den Umständen der Tat mit einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot beginnen und mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (z.B. bei Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Todesfolge) enden können.


Fahreignung vor Fahrt prüfen!

Auch wer mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt, muss zuvor kritisch überprüfen, ob er hierzu auch körperlich und geistig in der Lage ist. Für den E-Scooter gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Eine Mofa-Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis sind nicht erforderlich, dennoch handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug mit allen Anforderungen und möglichen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis


Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln immer zumindest ordnungswidrig, oft sogar Straftat!

Bei einer Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln wie Cannabis, Heroin, Kokain oder (Met-)Amphetamin wird zumindest von einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG ausgegangen. Es drohen ein empfindliches Bußgeld von mindestens € 500,00, ein Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg).


Fahrerlaubnisbehörde kann MPU fordern

Bei „harten Drogen“ stets, aber auch nach dem Konsum von Cannabis fordern die Fahrerlaubnisbehörden eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung. Der Grund besteht darin, dass das erforderliche Trennungsvermögen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht vorliegen soll, weshalb der Fahrer seine Fahreignung nachzuweisen habe.


Tat zweifelsfrei nachweisbar?

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Täter „auf frischer Tat ertappt“ worden ist oder er Gelegenheit hatte, nach dem Abstellen des Fahrzeugs das Betäubungsmittel zu konsumieren.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen.


Auch die Höhe der Geldstrafe kann oft zugunsten des Beschuldigten vermindert und auf diesem Wege eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen unterstütze ich Sie gerne


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