Unterhalt der Eltern für die Ausbildung - Ausbildungsunterhalt

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Kinder haben Anspruch darauf, dass die Eltern ihnen eine Ausbildung bezahlen. Das kann teuer werden für Vater und Mutter. Eltern haben aber bezüglich des Ausbildungsunterhaltes nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Die Zahlungspflicht der Eltern ist nicht unbegrenzt.

Nach Ende der Schule werden auch volljährige Kinder u.U. richtig teuer: Nach §§ 1601 ff, 1606, Abs.2 BGB haben die Eltern die Pflicht, dem Kind die erste Ausbildung oder das Studium zu finanzieren. Dabei ist diese Verpflichtung nicht an bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Berufswunsches gebunden. Andererseits hat das Kind nicht das Recht auf Dauerstudium bzw. müssen sich die Eltern nicht in Finanznot stürzen.

Als Richtwert für den Unterhalt gilt die Düsseldorfer Tabelle. Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, erhalten so 670,00 EUR im Monat. Das Kindergeld von 184,00 EUR steht dem volljährigen Studenten zu, darf aber vom Unterhalt abgezogen werden, ebenso Vergütung für Praktika und dergleichen. Das gleiche gilt für Bafög. Andererseits müssen die Eltern Studiengebühren übernehmen.

Den Eltern steht ein eigener Mindestselbstbehalt von jeweils 1.150,00 EUR zzgl. bestimmter Lebenshaltungskosten, Kredite, Fahrten zur Arbeit oder Unterhalt für weitere Kinder zu.

Bei Kindern mit Haupt- oder Realschulabschluss endet die Zahlungspflicht mit Ausbildungsende und eigenem Einkommen. Eine Unterstützung für die Fachhochschule erfolgt nur, wenn dies zu Beginn der Lehrzeit geplant war (BGH XII ZR 54/04).

Der Schulabgänger hat ca. ein halbes Jahr Zeit, sich zu orientieren. Die Orientierungsphase richtet sich jedoch einzelfallbezogen nach der Persönlichkeitsstruktur des Kindes. Wer nach der Schule ein freiwilliges Jahr oder berufsvorbereitende Praktika absolviert, hat immer Anspruch auf Unterhalt (OLG Celle 10 WF 300/11; OLG Rostock 10 WF 234/05).

Studenten dürfen sich einmal umorientieren und das Studienfach wechseln, sollten aber ihr Studium zügig abschließen. Als Orientierung gilt die jeweilige Regelstudienzeit. Für Dauerstudenten müssen die Eltern keinen Unterhalt mehr leisten. Der Student ist verpflichtet, Scheine, Prüfungsergebnisse und andere Nachweise vorzulegen. Wenn nach dem Bachelor-Abschluss noch ein Master-Studium folgt, muss weitergezahlt werden (OLG Celle15 WF 17/10).

Ein Anspruch auf Zahlung setzt insbesondere die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit der Ausbildungsbemühungen voraus (vgl. BGH, FamRZ 1998, 671 f.; OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 1006). Bricht der Unterhaltsberechtigte nach erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten und ungenügenden Leistungen die Ausbildung ab und wechselt sodann ohne konkrete Angabe eines Ausbildungsziels die Ausbildung, fehlt es an der für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erforderlichen Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit.

Bei Verzögerungen oder Unterbrechungen der Ausbildung hängt die Zahlungspflicht davon ab, in wessen Risikosphäre diese fallen.

Es gilt nach § 1618a BGB das sog. Gegenseitigkeitsprinzip: Der Zahlungsanspruch kann nur für einen einheitlichen Ausbildungsgang bejaht werden. Verletzt der Unterhaltsberechtigte die Obliegenheit, die Ausbildung fleißig, planmäßig, dokumentiert mit entsprechenden Zeugnissen und zielgerichtet zu durchlaufen, führt dies zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


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