Unterhalt für die Betreuung eines behinderten Kindes nur wenn dies der Billigkeit entspricht
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Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt auch im Fall der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist aus kindbezogenen Gründen offensichtlich gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17.03.2010 (BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08) bestimmt, dass auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur dann in Betracht kommt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies sei wiederum nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist. Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen.
Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.
Nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung der einschlägigen Vorschriften kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
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