Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Unterhaltsanspruch nicht zu früh beziffern

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Unterhalt soll aktuell die Existenz sichern. Für die Vergangenheit gibt es ihn nur in Ausnahmefällen. Nachdem ein bezifferter Betrag verlangt wurde, kann der regelmäßig nicht mehr erhöht werden.

Beim Unterhalt muss es schnell gehen. Immerhin dient der zur akuten Erhaltung der Lebensgrundlage und wird deswegen nicht erst später geschuldet. Die Unterhaltshöhe dagegen ist von vielen Faktoren abhängig und muss oft erst langwierig geklärt werden. Solange ist Vorsicht angebracht, wie ein aktueller Fall des Bundesgerichthofes (BGH) zeigt.

Erst die Auskunft, dann der Betrag

Die geschiedene Ehefrau wollte von ihrem Ex-Mann nachehelichen Unterhalt. Dafür verlangte sie von ihm zunächst Auskunft über sein aktuelles Einkommen und Vermögen. Dieser Auskunftsanspruch ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Ihr ehemaliger Ehemann gab entsprechende Auskünfte und sie stellte bei Gericht einen Zahlungsantrag über 310,50 Euro.

Später erhöhte sie den Betrag rückwirkend, denn nach neueren Berechnungen war sie der Meinung, einen höheren Anspruch zu haben. In den 310,50 Euro war unter anderem kein sogenannter Altersvorsorgeunterhalt enthalten. Dieser soll einen lückenlosen Schutz für die Rente gewährleisten. Der BGH lehnte eine solche rückwirkende Erhöhung des Unterhalts ab.

Ohne Vorbehalt keine Nachforderung

Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden. Dazu zählt z. B., wenn vom Unterhaltsverpflichteten zunächst Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verlangt wurde. Schließlich kann erst nach Vorliegen dieser Angaben die konkrete Höhe des Unterhaltes berechnet werden.

Hat der Unterhaltsschuldner aber seine entsprechenden Angaben gemacht und hat der Unterhaltsberechtigte daraufhin einen konkreten monatlichen Geldbetrag gefordert, ist eine Korrektur regelmäßig ausgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt soll sich derjenige, der zahlen muss, schließlich auf die Höhe des geforderten Betrages einstellen und verlassen können. Insoweit ist er also geschützt vor weiteren, erst im Nachhinein geltend gemachten Forderungen.

Anders ist es, wenn der Unterhaltsverpflichtete damit rechnen muss, dass noch eine höhere Forderung auf ihn zukommt. Das ist der Fall, wenn er falsche Angaben gemacht hat, aber auch wenn die vom ehemaligen Partner in Euro bezifferte Unterhaltsforderung nur unter Vorbehalt gefordert wird. In diesen Fällen ist auch eine rückwirkende Erhöhung möglich. Entsprechend sollte bis zur abschließenden Klärung und Berechnung des Unterhaltsanspruches ein konkreter Geldbetrag nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Erhöhung beziffert werden.

(BGH, Beschluss v. 07.11.2012, Az.: XII ZB 229/11)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: