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Unterhaltsanspruch wegen Facebook-Eintrags verwirkt?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Auf Facebook und Co. werden immer wieder Bilder gepostet, die besser im privaten Fotoalbum geblieben wären. Das wiederum kann zu Streitigkeiten mit anderen Nutzern führen. Postet z. B. eine Frau ein Bild mit ihrem neuen Lebensgefährten, fühlt sich deren Noch-Ehemann nicht selten der Lächerlichkeit preisgegeben. Doch kann er deswegen auch den Trennungsunterhalt verweigern?

Noch-Ehefrau zieht zu neuem Partner

Nach der Trennung von ihrem Mann verließ eine Frau die Ehewohnung und kam zunächst bei ihren Eltern unter. Etwa ein Jahr später zog sie jedoch zu ihrem neuen Lebensgefährten. Ferner verlangte sie von ihrem Noch-Ehemann für die Zeit ab der Trennung die Zahlung von Trennungsunterhalt.

Der Mann und Vater ihrer beiden Kinder verweigerte allerdings eine Zahlung. Er müsse schon deswegen nichts zahlen, weil seine Noch-Ehefrau mittlerweile mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenlebe. Im Übrigen habe seine Frau bereits zur Zeit der Trennung eine Beziehung mit dem Mann geführt. Letztendlich habe sie auch deswegen einen Anspruch auf Unterhalt verwirkt, weil sie Fotos von sich und ihrem Partner auf Facebook veröffentlichte und ihn damit in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht habe. Ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten berechtige ihn dazu, den Unterhalt wenigstens teilweise zu versagen.

Die Frau zog daraufhin vor Gericht und klagte den Trennungsunterhalt ein. Sie habe ihren Mann niemals betrogen, sondern ihren neuen Lebensgefährten nach der Trennung kennengelernt. Dagegen habe es Probleme in der Ehe gegeben, weil ihr Ehemann eine außereheliche Beziehung geführt habe.

Noch-Ehemann muss Trennungsunterhalt zahlen

Das Amtsgericht (AG) Lemgo sprach der Noch-Ehefrau Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Nach Ansicht des Gerichts waren nämlich keine Gründe für eine Unterhaltsverwirkung nach § 1361 III BGB i.V.m. § 1579 BGB ersichtlich.

Offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten?

Nach § 1579 Nr. 7 BGB kann ein Unterhaltsberechtigter seinen Anspruch wegen eines offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens gegenüber den Unterhaltspflichtigen verwirken. Er muss dabei gegen die sog. eheliche Solidarität verstoßen haben und alleine bzw. überwiegend für das Scheitern der Ehe verantwortlich sein. Das wäre etwa der Fall, wenn er während der Ehe gegen den Willen seines Ehegatten eine außereheliche Beziehung aufnimmt. § 1579 Nr. 7 BGB kann aber auch einschlägig sein, wenn der Unterhaltsberechtigte erst nach der Trennung eine neue Beziehung eingeht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass deren Begleitumstände geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen zu demütigen oder bloßzustellen, z. B. indem die Ehefrau mit einem gemeinsamen Freund des Ehepaares ein Verhältnis beginnt.

Vorliegend fühlte sich der Noch-Ehemann durch ein Bild auf Facebook, das seine Noch-Frau mit deren neuen Lebensgefährten zeigte, bloßgestellt. Zwar wies das Gericht darauf hin, dass derartige Posts „nicht gerade geschmackvoll“, aber in der heutigen Zeit durchaus üblich seien. Auch sei in diesem Fall das Eingehen einer neuen Beziehung nicht als Verstoß gegen die eheliche Solidarität zu werten. Schließlich war die Ehe schon seit Längerem belastet, weil der Mann selbst eine außereheliche Beziehung geführt hatte. Die Ehefrau war für das Scheitern der Ehe also zumindest nicht alleine verantwortlich zu machen. Daher spielte es vorliegend keine Rolle, ob die Frau die Beziehung zu ihrem neuen Partner vor oder nach der Trennung aufgenommen hat.

Kein Unterhalt wegen neuer Beziehung?

Auch eine Versagung des Unterhalts wegen § 1579 Nr. 2 BGB kam vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung wäre nämlich eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner, die in der Regel aber erst nach einer Beziehungsdauer von zwei bis drei Jahren angenommen wird. Ein Zusammenleben indiziert in diesem Zusammenhang eine verfestigte Lebensgemeinschaft, ist aber nicht zwingend.

Vorliegend konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob die Noch-Ehefrau bereits vor ihrer Trennung ein Verhältnis mit ihrem neuen Partner hatte. Ferner ist sie erst ein Jahr nach der Trennung mit ihm zusammengezogen. Die beiden waren somit noch keine zwei Jahre ein Paar – von einer gefestigten Lebensgemeinschaft, die an die Stelle der Ehe getreten ist, konnte also keine Rede sein. Zwar kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft unter Umständen bereits nach einem kürzeren Zeitraum bestehen. Dafür gab es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Allein das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit als Paar lässt schließlich noch nicht erkennen, ob die beiden an einer „langfristigen Planung für eine gemeinsame Zukunft“ interessiert sind.

(AG Lemgo, Beschluss v. 08.06.2015, Az.: 8 F 43/15)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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