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Unterhaltspflicht: Bewerbung auf besser bezahlte Arbeit?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Minderjährige Kinder können ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten und sind daher auch finanziell auf ihre Eltern angewiesen. Leben die voneinander getrennt, erbringt ein Elternteil, bei dem der Nachwuchs lebt, seine Unterhaltspflicht vorwiegend mittels Betreuung. Der andere Elternteil, zumeist ist das der Vater, muss dagegen Barunterhalt leisten. Ihn trifft dabei eine gesteigerte Unterhaltspflicht, das bedeutet, er muss alles ihm Mögliche tun, um seinem Sprössling zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können, indem er sich z. B. eine besser vergütete Anstellung sucht. Ansonsten kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Doch welchen Umfang müssen diese Bewerbungsbemühungen haben?

Versand von Initiativbewerbungen mit Standardtext

Ein Mann war bei einer Zeitarbeitsfirma im Schichtdienst tätig und verdiente ca. 1260 Euro netto im Monat. Er wurde 2009 Vater eines Jungen und hatte sich im Jahr 2014 dazu bereit erklärt, 100 Euro Kindesunterhalt zu bezahlen. Etwa zwei Jahre später verlangte das Kind aber den Mindestunterhalt – schließlich könne sein Vater als ausgebildeter Maurer mehr Geld verdienen als jetzt.

Der Kindsvater gab an, aufgrund des Schichtdienstes keine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit vom Arbeitgeber erhalten zu haben. In seinem Ausbildungsberuf als Maurer habe er außerdem seit über 17 Jahren nicht mehr gearbeitet. Im Übrigen habe er sich initiativ bei einigen Unternehmen beworben – allerdings erfolglos. So sei es für eine Anstellung als Maurer ein K.o.-Kriterium, dass er keine Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz habe, sondern nur über einen Motorroller verfüge.

Das Kind erwiderte, dass sein Vater zu wenige Bewerbungen – im Jahr 2015 waren es z. B. nur 44 – und im ersten Halbjahr 2016 gar keine Bewerbungen verschickt habe. Die Bewerbungen enthielten überdies nur einen Standardtext ohne Bezug zum jeweiligen Unternehmen und zudem viele Rechtschreibfehler, die auch der Vater als Legastheniker hätte vermeiden können. Der Streit um den Kindesunterhalt endete vor Gericht.

Mangelnde Ernsthaftigkeit bei der Arbeitssuche

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt die Bewerbungsbemühungen des Kindsvaters nicht für ausreichend. Es sei dem Vater durchaus möglich und zumutbar, sich einen besser bezahlten Job zu suchen – dann nämlich könne er auch den verlangten Mindestunterhalt an seinen Sohn zahlen.

Welches Einkommen wäre theoretisch zu erzielen?

Als Vater eines Minderjährigen war er schließlich gesteigert unterhaltspflichtig, vgl. § 1603 II 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei der Frage, ob er leistungsfähig ist, spielt daher nicht nur sein tatsächliches Einkommen eine Rolle. Maßgeblich ist auch das Einkommen, das er theoretisch – z. B. aufgrund einer entsprechenden Ausbildung oder angesammelter Berufserfahrung – erzielen könnte, wenn er sich angemessen um eine besser bezahlte Anstellung bemüht hätte.

Zu wenige Bewerbungen verschickt

Die Richter verneinten ein ernsthaftes Bewerbungsbemühen beim Kindsvater. So war bereits die Anzahl an verschickten Bewerbungen zu gering. Der Mann hatte nämlich im Jahr 2015 nur 44 Bewerbungen an diverse Unternehmen gesandt – also nicht einmal eine Bewerbung pro Woche. Auch hatte er keine Erklärungen dafür geliefert, warum er sich im ersten Halbjahr 2016 kein einziges Mal beworben hat. Das zeugte nach Ansicht des Gerichts nicht davon, dass er nachhaltig daran interessiert war, sich um eine besser bezahlte Stelle zu kümmern.

Bewerbungen enthielten zu viele Fehler

Auch der Inhalt der Bewerbungen ließ ein ernsthaftes Interesse des Kindsvaters an der Arbeitssuche vermissen. So verwendete er stets Standardtexte, ohne sie individuell auf eine bestimmte Stellenbeschreibung oder einen bestimmten Arbeitgeber anzupassen. Auch hatte er sich nicht die Mühe gemacht, nach Stellenangeboten in Zeitungen oder im Internet zu suchen – er hatte vielmehr nur Initiativbewerbungen verschickt, ohne sich zuvor darüber zu informieren, ob das jeweilige Unternehmen Mitarbeiter sucht.

Letztlich enthielten sämtliche Schreiben sehr viele Rechtschreibfehler. Die Legasthenie des Vaters war für das Gericht keine Entschuldigung. Schließlich hätte er die Bewerbung – da er ohnehin nur ein Standardschreiben verwendete – durch Dritte korrigieren lassen können. Die mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung der Bewerbungen erweckte daher den Eindruck, dass der Kindsvater nicht an deren Erfolg interessiert war.

Der Kindsvater hatte theoretisch die Möglichkeit, eine besser bezahlte Anstellung zu finden: Er war noch keine 40 Jahre alt, gesund, bewarb sich aus einer ungekündigten Anstellung heraus und konnte darüber hinaus eine abgeschlossene Ausbildung als Maurer vorweisen. Im Übrigen könnte er noch immer die Pkw-Fahrerlaubnis erwerben, wenn dies tatsächlich für eine Tätigkeit als Maurer erforderlich sein sollte. Aufgrund dessen kam das Gericht zu der Ansicht, dass der Kindsvater durchaus eine Anstellung hätte finden können, die es ihm ermöglicht, den Mindestunterhalt für seinen Sohn zu zahlen.

Fazit: Bemüht sich der gesteigert unterhaltspflichtige Elternteil nicht angemessen um eine besser bezahlte Anstellung, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden, das in der Regel zu einem höheren Unterhaltsbetrag führen wird.

(OLG Hamm, Beschluss v. 21.09.2016, Az.: 7 WF 175/16)

(VOI)

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