Unternehmerdarlehen – Bank muss Bearbeitungsentgelt erstatten

  • 2 Minuten Lesezeit

BGH: Bearbeitungsentgelt ist auch bei Unternehmerdarlehen 

Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine Entscheidung aus dem Jahr 2014, wonach Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen für unwirksam erklärt worden sind, nunmehr auch im Hinblick auf formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen entschieden, dass diese ebenfalls unwirksam sind. Hierzu hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, dass in solchen geschlossenen Darlehensverträgen enthaltene Formularklauseln sogenannte Preisnebenabreden darstellen würden, welche einer Inhaltskontrolle unterliegen. Dabei würden die Klauseln – jedenfalls in den zu entscheidenden beiden Verfahren – einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Die Vereinbarung zur Laufzeit unabhängiger Bearbeitungsentgelte sei mit wesentlichen Grundgedanken der die Inhaltskontrolle regelnden Norm im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vereinbar.

Was bedeutet dies nunmehr für Unternehmer?

Da Banken und Sparkassen aufgrund der durch den Bundesgerichtshof festgestellten Unwirksamkeit von Klauseln, wonach laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren zu entrichten sind, die Gebühren bzw. Entgelte ohne Rechtsgrundlage vereinnahmt haben, steht Unternehmern, deren Darlehensverträge eine solche Formularklausel enthalten, ein Rückforderungsanspruch zu. Entsprechend sollten Unternehmer, welche mit einem Kreditinstitut einen Unternehmerkreditvertrag abgeschlossen haben, prüfen, ob ihr Darlehensvertrag eine entsprechende Klausel enthält.

Um welche Summen geht es?

Die Summe, die eine Bank oder Sparkasse erstatten muss, richtet sich dabei nach der Höhe der vereinbarten Bearbeitungsgebühr. Zu den Bearbeitungsgebühren können noch Zinsen hinzukommen. Bei einer entsprechend hohen Bearbeitungsgebühr können allein die Zinsen schnell die Tausendergrenze überschreiten, da der Zins ja für die gesamte Zeit seit Einzahlung der Bearbeitungsgebühr entstehen kann.

Fristablauf droht

Dabei müssen Kreditnehmer beachten, dass der Anspruch auf Rückzahlung verjähren kann. Hier lässt sich ein allgemein gültiger Verjährungszeit Punkt nicht formulieren, hängt die Frage der Verjährung doch vielmehr vom konkreten Einzelfall ab. Der Eintritt der Verjährung ist insoweit kenntnisabhängig und daher individuell zu bestimmen. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Verjährungseintritt auch aufgrund verjährungshemmender Maßnahmen verschieben kann.

Wichtig ist, dass die Verjährung alsbald eintreten kann, je nach Vertrag. Für betroffene Unternehmer ist daher ein gewisses Maß an Eile geboten, damit nicht berechtigte Ansprüche verjähren.

Betroffene Unternehmer können sich gerne mit uns für einen kostenlosen Erstkontakt in Verbindung setzen.

Weiter Informationen zum Bankrecht erhalten Sie über unsere Internetpräsenz unter http://www.maack.de/kapitalanlagerecht/bankrecht.html


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hauke Maack

Beiträge zum Thema