Unternehmerscheidung/ehevertragliche Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn:

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Im Rahmen von ehevertraglichen Regelungen ist es möglich und ratsam, das Betriebsvermögen aus dem Zugewinn herauszunehmen, alleine schon, um im Streitfall kostenaufwendige Bewertungsverfahren zu vermeiden.

Problematisch ist es indes, in der sodann gelebten Ehe sorgfältig darauf zu achten, dass die beiden Vermögensmassen (Betriebsvermögen und Privatvermögen) sauber voneinander abgetrennt werden.

Bereits bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, das sogenannte Betriebsvermögen genau zu definieren, z. B. für Fälle der Änderung der Unternehmensform, Betriebszusammenschluss, Aufnahme weiterer Gesellschafter und last but not least bei der Ausnutzung staatlicher Möglichkeiten (Betriebsabspaltung/Ausgliederung von Vermögen aus dem bezeichneten Unternehmen).

Steuerberater müssen dabei darauf achten, dass diese Maßnahmen mit der ehevertraglichen Regelung im Einklang bleibt.

Dies wird oft übersehen.

Der Begriff des steuerlichen Betriebsvermögens ist nicht eindeutig und will daher im Ehevertrag  wohl überlegt sein.

Kommt es zwischen den Ehegatten später zum Streit, führt dies dazu, dass zwei Vermögensmassen zu beachten sind: Eine mit ausgleichspflichtigem Vermögen (Privatvermögen) und eine mit ausgleichsfreiem Vermögen (Betriebsvermögen).

Da das Steuerrecht erlaubt, Vermögensgüter auch von der Privatvermögensmasse in die Betriebsvermögensmasse zu überführen und umgekehrt, bestehen vielfältige Manipulationsgefahren.

Es ist zu prüfen, ob und inwiefern Benachteiligungen nach § 1375 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.

In diesem Zusammenhang taucht dann das Wort „2-Konten-Modell“ im Scheidungsfall auf. Es sind daher spätere Entwicklungsaspekte während der Ehe und in der Krise im Ehevertrag zu bedenken, insbesondere für Verbindlichkeiten, Erträge des Unternehmens, Surrogate und Verwendungen sowie ggfs. Regelungen zum Stichtag oder zu den Zurechnungen.

Eine kompetente Beratung für die Unternehmerehe, auch im Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung der Ehe und des Unternehmens unter Ausnutzung der steuerlichen Vorteile, durch einen spezialisierter Fachanwalt ist daher äußerst empfehlenswert.


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