Unterscheidungskraft und Geografische Bezeichnungen – Das Beispiel Neuss

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Im Markenrecht ist Unterscheidungskraft entscheidend für den Schutz einer Marke. Geografische Bezeichnungen wie „Neuss“ werden grundsätzlich als Hinweis auf den Leistungsort gewertet und besitzen daher kaum Unterscheidungskraft. Dies gilt grundsätzlich auch für „Novesia“ (der antike Name von Neuss) und „Quirinus“ (Stadtpatron und Namensgeber der größten Kirche).

In der Praxis werden dennoch etliche Marken mit diesen Begriffen eingetragen – oft, weil die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Hätte der Markenprüfer beispielsweise „Novesia“ oder „Quirinus“ recherchiert (wie an der geringen Trefferzahl zu „Quirinusstadt“ ersichtlich), wären viele Anmeldungen wegen fehlender Differenzierung zurückgewiesen worden. Ein Beispiel hierfür ist die Ablehnung der Marke „WI IMMO“ durch DPMA und BPatG, die möglicherweise auf einen Bezug zu Wiesbaden hindeutet.


Beispiele aus Neuss

Marken mit Novesia:

  • Novesia Healthcare: Eingetragen beim EUIPO (Registernr. 018083385) für Kosmetika und medizinische Produkte – trotz klaren Bezugs zu Neuss.

  • Novesia Goldnuss: Von der Ludwig Schokolade GmbH & Co. KG geführt – der Name wirkt irreführend, da die Produktion in Neuss eingestellt wurde.

Marken mit Quirinus:

  • QUIRINUS CUP: Unter Registernr. 3020160172521 eingetragene Marke, die für einen Sport-Cup in Neuss wohl nicht durchgekommen wäre.

  • Quirinus (Getränkemarkt): Die Marke eines lokalen Getränkemarkts, die an der Grenze zur Beschreibbarkeit operiert.

Streng geprüfte Neuss-Marken:

  • neuss-marktplatz.de: Abgelehnt als beschreibend für Werbung und Kommunikation.

  • Kreis Neuss – Erste Adresse am Rhein und Rhein Kreis Neuss: Beide Anmeldungen wurden zurückgenommen, nachdem das DPMA auf fehlende Unterscheidungskraft hingewiesen hatte.

  • TOUR DE NEUSS: Anmeldung für das Radrennen des NRV 1888 wurde zurückgezogen.

  • Neuss blüht auf: Abgelehnt wegen fehlender Differenzierung bei kulturellen Veranstaltungen.

  • Weitere Beispiele sind die Anmeldungen „rechtsanwaltskanzlei-neuss“ und „Bio Honig Neuss“, die als besonders unsauber bewertet wurden.

Ein kurioser Fall ist zudem die Marke „VfR 06 Neuss“, angemeldet von einem ehemaligen Fußballvereinspräsidenten, sowie der langwierige Rechtsstreit um das „Rheinpark-Center Neuss“. Letzteres wurde schließlich nur für den Bereich „Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte“ eingetragen – eine Entscheidung, die von BPatG und BGH bestätigt wurde.


Fazit

Die Beispiele aus Neuss verdeutlichen, dass geografische Bezeichnungen bei der Markenbewertung oft zu Fehlurteilen führen können. Eine intensivere Recherche der örtlichen Gegebenheiten hätte vielen Anmeldungen vorbeugen können. Für Unternehmen und Markeninhaber ist es daher ratsam, vor der Anmeldung eine fundierte Prüfung vorzunehmen, um den erforderlichen Grad an Unterscheidungskraft sicherzustellen.

Diese prägnante Analyse bietet einen Einblick in die Problematik und zeigt, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung geografischer Bezüge im Markenrecht ist.

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