Untersuchungshaft: Rechte, Herausforderungen und wichtige Informationen für Betroffene und Angehörige

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Untersuchungshaft, kurz U-Haft, ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit und oft eine der belastendsten Erfahrungen, die jemand durchleben kann. Doch wie läuft eine solche Maßnahme ab, welche Rechte haben die Betroffenen und wie können Angehörige unterstützen? Dieser Beitrag soll einen umfassenden Überblick verschaffen.

Was ist Untersuchungshaft und wann wird sie angeordnet?

Untersuchungshaft wird angeordnet, wenn eine Person einer Straftat dringend verdächtigt wird und ein Haftgrund nach §§ 112 Abs. 2, 112a StPO vorliegt. Die gängigen Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.

  • Fluchtgefahr kann beispielsweise angenommen werden, wenn kein fester Wohnsitz existiert oder ausreichend finanzielle Mittel bestehen, um sich ins Ausland abzusetzen. Es besteht der Verdacht bzw. die Gefahr, dass sich der Verdächtige dem Strafverfahren entziehen will.
  • Verdunkelungsgefahr liegt etwa vor, wenn die Gefahr besteht, dass Beweismittel manipuliert, vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden könnten.
  • Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich angenommen, wenn auszugehen ist, dass der vermeintliche Täter auf freiem Fuß weiter Straftaten begeht, sowie bei schweren Straftaten.

Für einen Haftgrund müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen. So wird eine Fluchtgefahr an tatsächlichen Umständen gemessen, wie soziale Bindungen, fester Wohnsitz und Arbeitsplatz, Drogenabhängigkeit etc. Eine bloß hohe Straferwartung reicht zur Begründung der Fluchtgefahr jedoch nicht aus. Zudem unterliegt die Anordnung der U-Haft dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gilt auch bei schweren Straftaten. Allerdings hat das BVerfG entschieden, dass in solchen Fällen geringere Anforderungen an den Haftgrund zu stellen sind.

Die Maßnahme der U-Haft soll sicherstellen, dass das Strafverfahren ungehindert durchgeführt werden kann und verhindern, dass weitere Straftaten begangen werden. Ziel der Untersuchungshaft ist es, die Ermittlungen zu sichern und eine spätere Hauptverhandlung nicht zu gefährden. 

Wichtig: Die U-Haft ist nicht als Strafe gedacht, sondern eine Sicherungsmaßnahme!

Die Anordnung erfolgt durch einen Richter, nachdem der Beschuldigte der Haftvorführung unterzogen wurde. Bei dieser Gelegenheit entscheidet das Gericht auf Grundlage der Ermittlungsakte und der Aussagen, ob die Untersuchungshaft angeordnet wird. Der Ermittlungsrichter ist jedoch nicht zugleich der Richter, der später auch im Hauptverfahren sitzt.

Wie läuft eine Haftvorführung ab?

Nach der Festnahme wird die betroffene Person in der Regel innerhalb von 24 Stunden einem Haftrichter vorgeführt, § 115 StPO. Bei der Haftvorführung erläutert der Richter den Tatvorwurf und prüft, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen. Hier ist der Beistand eines Rechtsanwalts essenziell, da dieser die Verteidigungsstrategie bereits in diesem frühen Stadium maßgeblich beeinflussen kann. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht kann beispielsweise darauf hinwirken, dass ein milderes Mittel wie eine Meldeauflage oder eine Kaution angewandt wird, um die Untersuchungshaft zu vermeiden. In jedem Falle besteht in einer solchen Situation ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO. In den sogenannten notwendigen Verteidigungsfällen wird ein/ eine Pflichtverteidiger/in bestellt. 

Der bzw. die Beschuldigte hat außerdem das Recht, selbst einen Verteidiger vorzuschlagen, der dann als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann. Wird kein Vorschlag gemacht, entscheidet das Gericht, welcher Anwalt beigeordnet wird. Da eine Verhaftung meistens überraschend erfolgt, wird – sofern kein Verteidiger benannt wird – ein Pflichtverteidiger bestellt. Sofern der Inhaftierte mit der Wahl des Pflichtverteidigers nicht zufrieden sein sollte, darf er innerhalb von 3 Wochen auf Antrag einen neuen Pflichtverteidiger wählen.

Pflichtverteidigung vs. Wahlverteidigung

Viele Angehörige von Beschuldigten empfinden zunächst Unsicherheit oder sogar Misstrauen, wenn ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet wird. Der Gedanke, dass ein Pflichtverteidiger vom Staat ausgewählt wird, führt bei einigen zu der Annahme, er könne nicht neutral handeln oder stünde gar auf der Seite der Anklage. Dem ist nicht so.

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der oder die – unabhängig von der Bestellung durch das Gericht – die Interessen des Beschuldigten vollumfänglich und gewissenhaft vertritt. Nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, unabhängig, frei von Weisungen und ausschließlich im Interesse seines Mandanten zu handeln. Das gilt selbstverständlich auch für Pflichtverteidiger. Sie sind genauso wie Wahlverteidiger an die Schweigepflicht gebunden und dürfen keine Informationen weitergeben, die dem Beschuldigten schaden könnten.

Die Pflichtverteidigung bringt insbesondere für einkommensschwache Familien oder Beschuldigte in finanzieller Notlage erhebliche Vorteile, da die Kostenübernahme zunächst durch die Staatskasse erfolgt. Das bedeutet, dass keine finanziellen Mittel aufgebracht werden müssen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten. Sollte der Beschuldigte später zu einer Strafe verurteilt werden, können die Kosten jedoch im Rahmen der Verfahrenskosten auf ihn zurückfallen, sofern er zahlungsfähig ist.

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass ein Pflichtverteidiger weniger engagiert sei als ein Wahlverteidiger, da er nicht direkt vom Mandanten bezahlt wird. Tatsächlich erhalten Pflichtverteidiger eine feste Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der Verteidigung. Viele Anwälte engagieren sich mit großer Hingabe, unabhängig davon, ob sie als Pflicht- oder Wahlverteidiger tätig sind.

Ein Pflichtverteidiger ist keineswegs „auf der falschen Seite“, sondern ein unabhängiger Rechtsanwalt, der ausschließlich die Interessen seines Mandanten vertritt. Die Pflichtverteidigung stellt sicher, dass auch einkommensschwache Beschuldigte Zugang zu einer effektiven Verteidigung haben, ohne die hohen Kosten eines Anwalts tragen zu müssen.

Die Rolle von Strafverteidigern in der Untersuchungshaft

Strafverteidiger übernehmen eine Schlüsselrolle, sobald eine Untersuchungshaft verhängt wird. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen:

  • Akteneinsicht: Der Anwalt beantragt Einsicht in die Ermittlungsakte, um die Beweislage zu prüfen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
  • Haftprüfung: Der Verteidiger kann jederzeit eine Haftprüfung beantragen, um die Rechtmäßigkeit der U-Haft zu überprüfen. Bei der Haftprüfung wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (weiterhin) bestehen.
  • Haftbeschwerde: Neben der Haftprüfung kann eine Haftbeschwerde eingelegt werden, um eine Entscheidung des übergeordneten Gerichts herbeizuführen.
  • Kommunikation: Der Anwalt vermittelt zwischen dem Mandanten und der Außenwelt, informiert Angehörige und hilft, organisatorische Fragen zu klären, wie den Ablauf und die Regeln über Besuchszeiten, Kleiderpakete etc.


Wer informiert Familie, Partner oder Arbeitgeber?

Nach der Inhaftierung ist es meist die Anwältin bzw. der Anwalt, der diskret und effektiv die Familie, Partner oder Arbeitgeber informiert, sofern der Mandant dies wünscht. Dabei achtet der Anwalt darauf, die Informationen behutsam und rechtlich präzise zu übermitteln, um mögliche Auswirkungen auf den Mandanten zu minimieren. Der Betroffene kann auch selbst Briefe schreiben oder Telefonate führen, sofern dies von der JVA genehmigt wird. Arbeitgeber und Vermieter zu informieren, ist oft heikel. Ein erfahrener Strafverteidiger kann in solchen Fällen helfen, die richtigen Worte zu finden und rechtliche Konsequenzen zu minimieren.

Was passiert mit der Wohnung, Arbeitsstelle und Haustieren?

Wohnung: Die Miete muss weiterhin gezahlt werden. Bei längerer U-Haft kann dies problematisch werden, insbesondere wenn Konten eingefroren sind. Es empfiehlt sich, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, um Zahlungen zu tätigen oder rechtzeitig eine Kündigung der Wohnung vorzunehmen.

Ein Vermieter kann jedoch nicht ohne Weiteres die Wohnung kündigen, nur weil der Mieter sich in Untersuchungshaft befindet. Der Mietvertrag bleibt grundsätzlich bestehen, solange die Miete weiterhin gezahlt wird. Eine Kündigung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Mietzahlungen ausbleiben. Wenn der Mieter die Miete nicht mehr zahlen kann, liegt ein Grund für eine ordentliche oder fristlose Kündigung vor (§ 543 BGB). In seltenen Fällen kann der Vermieter argumentieren, dass die Wohnung nicht bestimmungsgemäß genutzt wird. Dies ist jedoch rechtlich umstritten, da keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Wohnung regelmäßig zu bewohnen. Eine Kündigung ohne Zahlungsausfall oder andere Vertragsverletzungen ist unzulässig. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten.

Ein häufiger Fall in der Untersuchungshaft ist, dass die Miete nicht mehr bezahlt werden kann – sei es wegen eingefrorener Konten oder fehlender Einkünfte. In solchen Fällen kann unter Umständen das Sozialamt einspringen und die Mietkosten übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass:

  • Die Wohnung den sozialrechtlich anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht.
  • Die Untersuchungshaft voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert.

Betroffene oder Angehörige sollten sich frühzeitig an das zuständige Sozialamt wenden, um einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Grundsätzlich können Betroffene ihre Wohnung während der Untersuchungshaft behalten, wenn die Miete gezahlt wird. Es ist nicht erforderlich, den Wohnsitz auf die Justizvollzugsanstalt (JVA) umzumelden. Die Wohnung bleibt als Lebensmittelpunkt bestehen, und die Post kann weiterhin dorthin zugestellt werden. Falls abzusehen ist, dass die Untersuchungshaft länger dauert und die Mietkosten nicht mehr gedeckt werden können, kann es ratsam sein, die Wohnung rechtzeitig zu kündigen, um Mietschulden zu vermeiden. Eine schriftliche Vollmacht an eine Vertrauensperson kann helfen, die Formalitäten zu regeln.

Was können Angehörige tun?

  • Die Miete übergangsweise aus eigener Tasche zahlen.
  • Sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen, um die Situation zu klären.
  • Eine Vollmacht erhalten, um nötige Kündigungen oder andere organisatorische Schritte durchzuführen.


Arbeitsstelle: Zunächst ist wichtig zu wissen, dass die Inhaftierung eines Arbeitnehmers nicht automatisch zur Kündigung führt. Das Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit aufgrund der U-Haft nicht ausführen kann. Allerdings kann die Untersuchungshaft in der Praxis erhebliche Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben. Entscheidend sind die Dauer der Haft, die Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar ist. Während der Untersuchungshaft ruht das Arbeitsverhältnis in der Regel, da der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Eine Lohnfortzahlung erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer die Gründe für seine Abwesenheit nicht zu vertreten hat. Da die Untersuchungshaft jedoch regelmäßig auf einem strafrechtlichen Verdacht basiert, entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung in den meisten Fällen. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2013 (Az. 2 AZR 120/12) klargestellt, dass eine Kündigung wegen Untersuchungshaft nicht pauschal gerechtfertigt ist. Vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer aufgrund von Verdachtsmomenten inhaftiert und konnte seine Arbeit über einen längeren Zeitraum nicht ausüben. Das BAG entschied, dass eine Kündigung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Zu den wesentlichen Kriterien, die das Gericht dabei heranzog, zählen: In erster Linie die Dauer der Untersuchungshaft. Eine längere Abwesenheit kann dazu führen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen muss und eine Kündigung gerechtfertigt ist. Weiter ist die Schwere des Tatvorwurfs relevant. Besonders bei Straftaten, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigen (z. B. Diebstahl, Gewaltstraftaten oder Betrug), kann eine Kündigung in Betracht kommen. Die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung muss jedoch ebenfalls beachtet werden. Ist der Arbeitnehmer nach der Untersuchungshaft weiterhin in der Lage, seine Arbeit auszuführen, spricht dies gegen eine Kündigung.

Haustiere: Die Verantwortung für Haustiere bleibt auch während der U-Haft rechtlich weiterhin beim Halter. Da der Inhaftierte selbst nicht für die Pflege sorgen kann, muss eine andere Lösung gefunden werden. Idealerweise springen enge Vertraute wie Familie, Freunde oder Nachbarn ein, um das Tier oder die Tiere vorübergehend aufzunehmen und zu versorgen. Wenn das nicht möglich ist, bieten viele Tierschutzorganisationen Pflegestellen an, die Tiere vorübergehend aufnehmen, bis der Besitzer wieder selbst für sie sorgen kann. Sollte keine private Lösung gefunden werden, können Tierheime eine Anlaufstelle sein. Allerdings entstehen hier oft Kosten, die vom Besitzer getragen werden müssen. Anders als bei Mietkosten übernimmt das Sozialamt in der Regel keine Kosten für die Unterbringung von Haustieren. Es ist daher ratsam, frühzeitig Vertrauenspersonen zu benennen, die sich im Notfall um die Tiere kümmern können. Falls keine Person gefunden wird, die sich um die Haustiere kümmern kann, und die Tiere auch nicht in einem Tierheim oder einer Pflegestelle untergebracht werden, droht schlimmstenfalls die behördliche Beschlagnahmung. Dies sollte unbedingt vermieden werden, da in solchen Fällen die Tiere unter Umständen dauerhaft vermittelt oder sogar eingeschläfert werden könnten, falls eine Vermittlung nicht möglich ist.

Wie lange dauert die Untersuchungshaft?

Die Dauer der Untersuchungshaft hängt von der Schwere des Tatvorwurfs, dem Ermittlungsstand und der Arbeitsweise der Gerichte ab. Laut Gesetz darf sie nur so lange andauern, wie es „notwendig“ ist, um das Verfahren zu sichern. Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft 6 Monate, § 121 Abs. 1 StPO. Eine längere Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund dies rechtfertigen. Häufig wird nach sechs Monaten geprüft, ob die Haftgründe weiterhin bestehen. Die verhängte U-Haft wird gemäß § 51 StGB auf eine verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgt die Anrechnung nach einem festgelegten Umrechnungsmaßstab. Wird der Angeklagte freigesprochen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von etwa 75 Euro pro Tag Untersuchungshaft. Die Grundlage dafür bildet § 7 Abs. 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG). Die Entschädigung wird gezahlt, wenn eine Person zu Unrecht inhaftiert wurde, beispielsweise weil sie in der Untersuchungshaft saß und später freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde.

Zusätzlich zur Geldentschädigung können Betroffene auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, etwa für entgangene Einnahmen oder entstandene Kosten. Diese müssen jedoch gesondert nachgewiesen werden.

Wie können Angehörige helfen?

Für Angehörige ist es oft schwer zu wissen, wie sie unterstützen können. Im ersten Moment macht sich bei den meisten ein Gefühl der Ohnmacht, Hilflosigkeit und Schock bereit. Dennoch können Angehörige in dieser schweren Zeit eine große Stütze sein.

  • Kleidung und persönliche Gegenstände: In vielen Justizvollzugsanstalten (JVA) dürfen Kleidungspakete geschickt werden. Die genauen Regelungen variieren, weshalb es ratsam ist, sich direkt bei der zuständigen JVA zu informieren. Häufig sind nur bestimmte Kleidungsstücke wie Unterwäsche, Socken und Sportkleidung erlaubt. Das Paket sollte sorgfältig gepackt und mit einer Liste der Inhalte versehen werden.
  • Geldeinzahlungen: Angehörige können monatlich Geld in der JVA einzahlen. Dies kann dem Inhaftierten den Aufenthalt erleichtern. Denn wie auch in der Außenwelt kostet das Leben in U-Haft Geld. Ausgaben können für Einläufe im Anstaltsladen, Telefonkosten, Briefmarken, Schreibmaterial oder Freizeitangebote entstehen. Das Geld eines Untersuchungshäftlings wird auf einem internen JVA-Konto verwaltet. Ein Teil des Einkommens aus Arbeit oder von außen überwiesenes Geld kann direkt für Einkäufe innerhalb der Anstalt verwendet werden. Wichtig ist jedoch, dass Überweisungen von außen klar deklariert werden müssen und oft einer Genehmigung durch die JVA bedürfen.
  • Besuche und Informationen: Angehörige sollten sich an den oder die Strafverteidiger/in wenden, um rechtzeitig über Besuche und Unterstützungsmaßnahmen informiert zu werden.


Häufige Fragen von Inhaftierten

  1. Welche Rechte habe ich in der Untersuchungshaft?Untersuchungshäftlinge haben das Recht auf anwaltlichen Beistand, auf regelmäßige Besuche, auf Briefverkehr (in der Regel überwacht) und auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. 
  2. Darf ich telefonieren oder Briefe schreiben?
    Telefonate sind in der Regel nur nach Genehmigung möglich. Briefe dürfen geschrieben und empfangen werden, werden jedoch in der Regel kontrolliert, da mit der Haftvorführung ein sogenannter Beschränkungsbeschluss ergeht, der jegliche Aktivität des Inhaftierten unter Kontrolle stellt.
  3. Was darf ich in die JVA mitnehmen?
    Grundlegende Hygieneartikel, Kleidung und persönliche Gegenstände wie Fotos können erlaubt sein. Dies wird in jeder JVA anders gehandhabt. Da die Verhaftung meistens überraschend erfolgt, wird man grundsätzlich mit dem, was man am Leib trägt, in die Haftzelle gebracht. Elektronische Geräte wie Handys werden abgenommen und sind nicht erlaubt. 
  4. Wie oft darf ich Besuch empfangen?
    Der Besuch ist häufig auf ein- bis zweimal pro Monat begrenzt, kann aber von der JVA individuell geregelt werden. Die Besuchsdauer variiert meist zwischen 30 und 60 Minuten. Bei jüngeren Strafgefangenen ist der besuch oft auf bis zu viermal im Monat begrenzt.
  5. Kann ich in der U-Haft arbeiten?
    Untersuchungshäftlinge dürfen in der U-Haft arbeiten, müssen dies aber nicht. Ein Anspruch auf Hafturlaub besteht aber im Gegensatz zu Häftlingen im Regelvollzug nicht.  

Häufige Fragen von Angehörigen

  1. Wie erfahre ich, wo mein Angehöriger inhaftiert ist?
    In der Regel erhalten Angehörige über den Strafverteidiger Informationen zur Unterbringung. Alternativ kann beim zuständigen Gericht nachgefragt werden.
  2. Darf ich meinem Angehörigen Kleidung oder Pakete schicken?
    Ja, in den meisten Fällen dürfen Kleidung und bestimmte persönliche Gegenstände geschickt werden. Die genauen Vorgaben legt die jeweilige JVA auf ihrer Homepage fest. Häufig muss der Inhalt des Pakets vorab angemeldet und insbesondere deklariert werden.
  3. Wie kann ich meinen Angehörigen finanziell unterstützen?
    Geldbeträge können in der Regel auf ein Anstaltskonto eingezahlt werden, sodass der Inhaftierte davon einkaufen kann. Die Überweisungsmodalitäten teilt die JVA mit.
  4. Wie kann ich Kontakt zu meinem Angehörigen aufnehmen?
    Kontakt ist über Besuche, Briefe oder, nach Genehmigung, auch über Telefonate möglich. Ein Anwalt kann hierbei eine wichtige Rolle spielen, da er zwischen Inhaftiertem und Familie vermittelt und mit den Vorgängen bereits vertraut ist. Zu beachten ist, dass in der Regel eine besondere Überwachung bei Untersuchungshäftlingen erfolgt („Beschränkungsbeschluss“). Dies bedeutet, dass die empfangene als auch geschriebene Post in der U-Haft kontrolliert wird.
  5. Wie gehe ich mit der emotionalen Belastung um?
    Die Situation kann für Angehörige sehr belastend sein. Es kann helfen, sich mit einem Anwalt oder anderen Vertrauenspersonen auszutauschen und Unterstützung von Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.

Die Untersuchungshaft stellt allgemein für die Betroffenen und deren Angehörige eine massive Belastung dar. Eine erfahrene Strafverteidigerin bzw. ein erfahrener Strafverteidiger ist in dieser Situation unverzichtbar, um die Rechte des Mandanten zu wahren und die bestmögliche Lösung zu erreichen. Gleichzeitig können Angehörige durch praktische Hilfe und emotionale Unterstützung einen wichtigen Beitrag leisten.

Dieser Artikel bietet lediglich einen allgemeinen Überblick und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Eine verbindliche Klärung Ihrer spezifischen Situation und rechtliche Sicherheit können Sie ausschließlich durch eine fundierte Prüfung und Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt erhalten.

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