Untreuerisiken von Vorständen und Kuratoren einer Stiftung

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1. Einleitung

Die Zahl der Stiftungen in Deutschland wächst beständig. Umso mehr gilt es für alle Vorstände oder Kuratoren einer Stiftung, sich einmal mit dem – weitreichenden – Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB auseinanderzusetzen.

2. Vermögensbetreuungspflicht des Vorstands und ggfs. des Kuratoriums

Bei einer Stiftung ist der Stiftungsvorstand das einzig von Gesetzes wegen vorgesehene Organ (§§ 86, 26 Abs. 1 S. 1 BGB) und hat gemäß der §§ 86, 26 Abs. 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Stiftungsvorstand ist oberstes Leitungsorgan und hat insbesondere die beiden zentralen Geschäftsbereiche einer Stiftung, nämlich die Vermögensbewirtschaftung und Zweckerfüllung, wahrzunehmen. 

Da dem Stiftungsvermögen als Strukturmerkmal der Stiftung eine zentrale Bedeutung zukommt und der Vorstand zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung, insbesondere zum Kapitalerhalt, verpflichtet ist, stellen die Vermögensverwaltungspflichten des Vorstands auch den wesentlichen und wichtigsten Bestandteil der Aufgaben eines Vorstands dar.

Soweit die Stiftungssatzung vorsieht, dass das Kuratorium als echtes Kontrollorgan eingerichtet ist und auch die Überwachung der Vermögensverwaltung und die Kontrolle der Zweckerfüllung umfasst, trägt dieses eine Mitverantwortung für die Verwirklichung des Stiftungswillens und ist daher ebenfalls verpflichtet, Vermögensschäden aufgrund von Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands zu verhindern (vgl. BGH NJW-RR 1988, 745). Soweit das Kuratorium jedoch als bloßes Beratungsorgan eingerichtet ist, ist – mangels eigener Entscheidungs- und Verantwortungskompetenzen im Umgang mit dem Stiftungsgeld – eine Vermögensbetreuungspflicht nicht gegeben.

3. Mögliche Pflichtverletzungen durch Vorstände

Der Tatbestand der Untreue setzt entweder den Missbrauch einer eingeräumten Befugnis, d. h. einer Verletzung der im Innenverhältnis bestehenden Pflichten oder eine Verletzung gerade der spezifischen Treuepflichten voraus. Bei einer Stiftungsuntreue ist zu unterscheiden zwischen den Pflichtverletzungen im Bereich der Vermögensverwaltung, der Stiftungszweckverfolgung und sonstigen untreuerelevanten Pflichtverletzungen.

Die Vermögensverwaltung sollte so ausgestaltet sein, dass sie stetige Vermögenserträge verspricht, um hiermit den eigentlichen Stiftungszweck erfüllen zu können. Sie sollte aber auch vor Wertverlust des Kapitals schützen („Verbot der Spekulation“) und dennoch eine reale bzw. mindestens nominelle Werterhaltung des Kapitals ermöglichen („Gebot der produktiven Verwaltung“). Soweit der Stifter in der Stiftungssatzung spezifische Vorgaben für die Vermögensbewirtschaftung gemacht hat, sind die Stiftungsorgane auch hieran gebunden. 

D. h. für den Vorstand einer Stiftung, dass er mit dem Stiftungsvermögen behutsam umgehen muss, keine Risikogeschäfte (z. B. Risikowetten, risikoreicher Aktien- bzw. Forexhandel, Darlehensgeschäfte ohne Absicherung, etc.) tätigen darf und sämtliche Möglichkeiten der Einnahmeerzielung effektiv nutzen sollte. Freilich wird dem Vorstand ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt. Die Grenzen hierfür sind jedoch fließend, weshalb „guter Rat oft teuer“ ist. Insbesondere sollte ein Stiftungsorgan sämtliche seiner Entscheidungen gut überlegen und (schriftlich) niederlegen.

4. Vermögensnachteil

Letztlich muss die Pflichtverletzung auch zu einem Schaden für das betreute Vermögen führen. Die Rechtsprechung hat jedoch die Tendenz, bereits mit der Bejahung einer Pflichtverletzung auf einen Schaden zu schließen, was eine unzulässige „Verschleifung“ von Tatbestandsmerkmalen darstellt.

5. Fazit

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Untreuetatbestand auch im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Stiftung einschlägig sein kann. Umso mehr gilt für Vorstände bzw. Kuratoren einer Stiftung, mit den ihnen anvertrauten Vermögenswerten behutsam umzugehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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