Unwirksame Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

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Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt oder beitragsfrei stellt, erhielt oft kaum Geld zurück. Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.07.2012 (Aktenzeichen: IV ZR 201/10) die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Der Senat erklärte einige gängige Vertragsklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen von Kapitallebensversicherungen und aufgeschobenen bzw. fondsgebundenen Rentenversicherungen für unwirksam. Entschieden wurde über die Bedingungen zu den Rückkaufswerten, dem Stornoabzug und die Verrechnung von Abschlusskosten. In der Regel sind Versicherungsverträge betroffen, die in den Jahren 2001 bis 2007 abgeschlossen wurden. Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Deutschen Ring geklagt.

Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, stellen nach Auffassung des BGH eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind deshalb unwirksam. Die Verrechnung der Abschlusskosten führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert einerseits und andererseits dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss, differenzieren. Ferner sind Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,00 EUR nicht erstattet werden.

Soweit die betroffenen Versicherer nicht von sich aus auf die Kunden zugehen, sollten Versicherte mit dem Versicherer in Kontakt treten und ihre Ansprüche anmelden.


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