Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

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Lange haben wir auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs gewartet: Der BGH hat (mit Urteilen vom 04.07.2017, Az: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) nun auch über die Unwirksamkeit von – zwischen Unternehmern und Banken im Rahmen der Kreditvergabe formularmäßig vereinbarten laufzeitunabhängigen – Bearbeitungsentgelten entschieden. Wie schon bei seinen wegweisenden Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen (Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12), vertritt der BGH die Auffassung, dass die vorformulierten Klauseln der Banken bei Darlehensverträgen mit Unternehmern (Firmenkredit), welche zugunsten der Bank laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren vorsehen, eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers darstellen und mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind. Klauseln der Banken, die solche laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte vorsehen, sind also unwirksam, mit der Folge, dass der Unternehmer diese Entgelte von der Bank zurückverlangen kann.

Bei der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren sind Verjährungsfristen zu beachten. Es gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Haben Sie als Unternehmer für gewerbliche Darlehen in den Jahren 2014 – 2017 Bearbeitungsentgelte an ihre Bank gezahlt oder hat die Bank die Gebühr bei der Darlehensauszahlung verrechnet (einbehalten), dann können Sie unwirksame Bearbeitungsentgelte auch jetzt noch zurückfordern.

Ob die Verjährung für an die Bank vor 2014 bezahlte Bearbeitungsentgelte ggf. durch Vergleichsverhandlungen oder die Initiierung eines Schlichtungsverfahrens gehemmt ist, sollte ebenfalls stets geprüft werden.


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