Unzulässigkeit der Parkraumüberwachung durch private Dienstleister

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Vielerorts werden zur Überwachung des „ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum“, also parkender Autos im öffentlichen Straßenverkehr, private Firmen eingesetzt. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass dieser Einsatz privater Dritter bei der Parkraumüberwachung unzulässig ist. Dies hat zur Folge, dass die darauf basierenden Bußgeldbescheide nicht hätten erlassen werden dürfen. Diese sind aufgrund dessen rechtswidrig. 

Begründend führt das OLG aus, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs eine hoheitliche Aufgabe darstellt. Das bedeutet, dass diese Aufgabe nur vom Staat bzw. von Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrgenommen werden darf. Im konkreten Fall ist somit allein die Polizei und das Ordnungsamt befugt, Parkverstöße zu ahnden und „Knöllchen“ zu verteilen.

Zudem weist das OLG daraufhin, dass der Einsatz privater Dienstleister bei der Parkraumüberwachung nicht bloß unzulässig, sondern sogar strafbar ist, wenn dabei durch das Tragen von Polizeiuniformen der Anschein erweckt wird, dass es sich bei der Kontrolle um eine polizeiliche Tätigkeit handelt.

Praktische Hinweise

Wenn Sie ein „Knöllchen“ bekommen haben und unsicher sind, ob die Überwachung rechtmäßig oder aber gesetzeswidrig von einer privaten Firma durchgeführt wurde, empfiehlt es sich, bei der Kommune nachzufragen, wer den Parkverstoß festgestellt hat. Außerdem sind auf dem Bußgeldbescheid Zeugen angegeben, die die Kontrolle durchgeführt haben. Anhand deren Dienstbezeichnung kann meist erkannt werden, ob es sich um einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder um einen privaten Dritten handelt.

Zu beachten gilt jedoch, dass Verwarnungs- oder Bußgelder, die bereits gezahlt wurden, meist nicht zurückerstattet werden können, da ein dafür notwendiges Wiederaufnahmeverfahren erst ab einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro zulässig ist. In solchen Fällen kommt demnach allenfalls eine freiwillige Rückzahlung durch die Stadt oder Kommune in Betracht.

Auch Unzulässigkeit der Überwachung des fließenden Verkehrs durch private Firmen

Bereits im November 2019 hatte das OLG Frankfurt a. M. klargestellt, dass Verkehrsüberwachungen des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister unzulässig sind und auf Basis einer solchen Überwachung keine Bußgeldbescheide erlassen werden können.


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