UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens

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Will ein Unfallgeschädigter seinen erlittenen Fahrzeugschaden nach einem von ihm eingeholten Gutachten abrechnen (fiktive Abrechnung;  keine Rechnungsvorlage) wird von den Versicherern des Unfallgegners nahezu stets ein sog. Prüfbericht vorgelegt, in dem Abzüge von den vom Gutachter kalkulierten Kosten vorgenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, die fiktiven Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis abzurechnen.

Die Versicherung kann jedoch nun den Geschädigten für den Fall, dass das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und in der Vergangenheit nicht stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde, auf eine günstigere und gleichwertige, mühelos erreichbare Werkstatt verweisen.

Allerdings behaupten die Versicherer auch bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind oder aber nachweislich bisher immer in einer Markenwerkstatt waren, dass die sog. UPE-Zuschläge auf Ersatzteile und Verbringungskosten nur dann zu erstatten sind, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind.

Diesem Einwand ist u. a. das Landgericht Hannover mit Urteil vom 26.05.2014 (Az.: 19 S 62/12) entgegengetreten.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung sind auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Zuschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wenn diese eben in den relevanten Markenwerkstätten bei tatsächlicher Reparatur auch anfielen.

Denn wenn der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten einer markengebundenen Werkstatt hat, gehören hierzu ebenfalls die dort üblicherweise anfallenden Kosten wie UPE-Zuschläge und Verbringungskosten. Schließlich ist der Geschädigte in der Verwendung des Schadensersatzbetrages frei und muss diesen nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer Markenwerkstatt ausgeben. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn einzelne Position der fiktiven Reparaturkosten zu erstatten wären und andere nicht. Schließlich fallen bei fiktiver Abrechnung nachweislich gar keine Kosten an.

Lediglich für die Mehrwertsteuer hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme normiert.

Der maßgebliche § 249 BGB lautet:

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Fazit:

Dieses Beispiel zeigt, dass selbst bei klarer Haftungslage der Geschädigte ohne anwaltliche Hilfe kaum zu seinem vollen Ersatzanspruch kommt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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