Urheberrecht: Was ist das eigentlich?

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Unter einem Urheberrecht versteht man das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. In Deutschland ist das Urheberrecht vor allem im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – oder auch einfach: Urheberrechtsgesetz – (UrhG) aus dem Jahr 1965 geregelt. Nach dessen § 1 genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Beim Urheberrecht geht es also darum, den Urheber eines Werkes in einer besonderen Art und Weise zu schützen. Derjenige, der ein Werk erschafft und damit zu dessen Urheber wird, erwirbt damit eine besondere Rechtsposition: Allein dem Urheber steht das Recht zu, sein Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu verändern. Man spricht insoweit von einem absoluten Recht, weil es allein dem Urheber und nicht auch einem beliebigen Dritten zusteht. Dritte dürfen daher ein Werk erst dann veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder verändern, wenn es ihnen vom Urheber gestattet wird oder aufgrund von Rechtsvorschriften erlaubt ist.

Soweit es sich um ein Urheberrecht an einem Werk der Musik handelt, bezieht sich das Recht nicht auf einen körperlichen Gegenstand. Zwar weist das Urheberrecht hier Ähnlichkeiten zum Sacheigentum, also dem Recht an körperlichen Gegenständen, auf, so dass umgangssprachlich auch vom „geistigen Eigentum“ gesprochen wird. Tatsächlich handelt es sich aber um ein Immaterialgüterrecht. Dieses Recht wird auch nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert und vor Beeinträchtigungen geschützt.

Hintergrund des ausgeprägten Urheberrechtsschutzes ist zum einen ein wirtschaftlicher Aspekt: Der Urheber soll in die Lage versetzt werden, seine Schöpfung kommerziell zu verwerten. Zum anderen besteht auch ein persönlichkeitsrechtlicher Schutz zugunsten des Urhebers, das ihn in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk schützt. Dieser Schutz geht so weit, dass immer ein Kernbereich, das Urheberpersönlichkeitsrecht, beim Urheber verbleibt. Das Urheberrecht kann also nicht als Ganzes veräußert werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Urheber die Verwertung seines Werkes Dritten gestattet hat.


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