Urheberrechtsverletzung an Luftbildaufnahmen: es droht eine Abmahnung durch Blom Deutschland GmbH

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Kürzlich sind mir mehrere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch die illegale Nutzung von Luftbildaufnahmen zur Prüfung vorgelegt worden. Die Abmahnungen werden jeweils durch die Anwaltskanzlei Meissner & Meissner im Auftrag der Blom Deutschland GmbH ausgesprochen. Abgemahnt werden eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG bzw. unerlaubte Vervielfältigung gem. § 16 UrhG. Es werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Ersatz der angefallenen Rechtsverfolgungskosten sowie Schadenersatz gefordert.

Die Abmahnung im Urheberrecht – Einführung und Erläuterung

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Mit einer solchen Abmahnung kann ein gerichtlicher Rechtsstreit vermieden und die Angelegenheit schnell und kostengünstig erledigt werden.

Urheberrecht: die Ansprüche aus einer Abmahnung

Üblicherweise werden mit einer urheberrechtlichen Abmahnung mehrere Ansprüche geltend gemacht.

Zunächst geht es um den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch zielt darauf ab, ein bestimmtes Verhalten abzustellen. Wenn der Anspruch gegeben ist, dann muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ein Unterlassungsanspruch kann nach der Rechtsprechung nicht dadurch erfüllt werden, dass der Rechtsverstoß einfach nur abgestellt wird.

Neben dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Ein solcher Anspruch ist zum Beispiel der auf Erstattung der angefallenen (Rechts-)Verfolgungskosten. Hier geht es darum, dass derjenige, der eine Abmahnung ausspricht oder aussprechen lässt, die entstandenen Kosten ersetzt verlangen kann. Ferner regelt das Gesetz Ansprüche auf Auskunft oder Schadenersatz.

Besonders wichtig: der Unterlassungsanspruch

Hauptsächlich geht es mit einer Abmahnung um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Das hat rechtliche und auch finanzielle Gründe. Vor allem stellt sich die Frage, ob wegen des Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung droht oder eine Unterlassungsklage erhoben werden kann. Gerichtliche Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs führen regelmäßig zu sehr hohen Kosten. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmen hat die Abwägung der Kostenrisiken daher auch langfristig Bedeutung.

Der Zahlungsanspruch andererseits steht nicht so sehr im Vordergrund. Von hohen Kosten im Einzelfall sollte man sich hier nicht ablenken lassen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist davon abhängig, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.

Es bestehen die Möglichkeiten, sowohl außergerichtlich eine Einigung zu versuchen als auch in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung herbeizuführen. Eine Verallgemeinerung ist insoweit nicht sinnvoll. Bevor eine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, müssen unbedingt der Sachverhalt und die Rechtslage umfassend geprüft werden. Dafür sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Auch wenn – oder gerade weil – die Fristen kurz erscheinen, muss rasch reagiert werden. Ist eine Frist abgelaufen, so kann das Verfahren vor Gericht hohe Kosten auslösen.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Handeln Sie auf keinen Fall übereilt, sondern nehmen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen.
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: Geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren.
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen.
  • Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung.

Gerne berate ich Sie darüber, was Sie nun tun können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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