Urlaub erben: EuGH stärkt Erben von Arbeitnehmern

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Erben aufgepasst: Der europäische Gerichtshof hat am 06.11.2018 entschieden, dass Erben von Arbeitnehmern Anspruch auf Bezahlung von nicht genommenem Jahresurlaub haben. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geht damit nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.

(Aktenzeichen: C-569/16 und C-570/16 Bauer)

Besonders weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass bezahlter Jahresurlaub nicht nur der Erholung dient, sondern auch einen großen finanziellen Aspekt hat. Es spielt daher keine Rolle, dass selbstverständlich mit dem Tod keine Erholung mehr eintreten kann.

Da nach deutschem Recht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht Teil der Erbmasse wird, entschied der EuGH, dass insoweit das deutsche Recht nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Erben können sich deshalb unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und ihre Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber des Verstorbenen geltend machen.

Tipp: Sehen Sie sich unbedingt die letzte Gehaltsabrechnung des Verstorbenen an. Daraus ergeben sich in der Regel der Urlaubsanspruch für das ganze Jahr und die noch nicht genommenen Urlaubstage. Drucken Sie die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs für den Arbeitgeber aus und fordern Sie ihn auf, den noch offenen Urlaub zu vergüten.

Zu beachten ist weiter, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten erworben wird. (Paragraph 4 Bundesurlaubsgesetz)

Die weitergehende Begründung zur Entscheidung ergibt sich aus der Pressemitteilung des EuGH Nummer 164/18 unter: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-11/cp180164de.pdf.


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