Urlaubsanspruch – wichtige Fragen

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Die Sommerzeit und damit der Sommerurlaub stehen vor der Tür. Rund um das Thema Urlaubsanspruch gibt es allerdings für Arbeitnehmer viele Fragen.

1. Was passiert, wenn ich während des Urlaubs krank werde?

Wird die Krankheit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest mit Angabe des Zeitraums dem Arbeitgeber gegenüber nachgewiesen, wird die Dauer der Krankheit nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Der Urlaub verlängert sich hierdurch nicht automatisch, sondern muss nach Urlaubsrückkehr neu beantragt werden. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich aus dem Urlaub mitteilt. 

2. Kann der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Der Arbeitgeber kann einmal gewährten und genommenen Urlaub grundsätzlich nicht widerrufen. Allerdings müsste der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen, dass der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt wurde. 

3. Wie lange muss ich auf die Genehmigung meines Urlaubsantrags warten?

Eine gesetzliche Regelung, wann der Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag zu entscheiden hat, existiert nicht. Sie sollten daher nach einer gewissen Zeit oder bei Kurzfristigkeit aktiv bei Ihrem Vorgesetzten nachfragen. Notfalls muss der gerichtliche Weg eingeschlagen werden. 

4. Wie viel Urlaub steht mir zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt gem. § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Als Werktage zählen gem. § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz alle Tage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Das bedeutet, bei einer Arbeitszeit von 6 Tagen pro Woche beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage, bei einer 5-Tage-Woche 20 Werktage, bei einer 4-Tage-Woche 16 Werktage etc. Bei Teilzeitbeschäftigten ist also die Anzahl der Arbeitstage pro Woche zur Berechnung des Urlaubsanspruchs maßgebend, nicht die Anzahl der Wochenstunden. 

Darüber hinaus können Urlaubsansprüche in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt sein. 

Feiertage werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Heiligabend und Silvester gelten hierbei nicht als gesetzliche Feiertage. 

5. Wer legt die Lage meines Urlaubs fest? Der Arbeitgeber oder ich?

Grundsätzlich legt der Arbeitgeber die Lage des Urlaubs fest. Dabei ist er allerdings dazu verpflichtet, Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen. Wenn sog. „dringende betriebliche Belange“ Ihrem Urlaubswunsch entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen (z. B. wegen schulpflichtiger Kinder), entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung verwehren.

6. Darf ich im Urlaub Geld hinzuverdienen?

Der Urlaub soll der Erholung dienen, sodass Sie während des Urlaubs nicht woanders arbeiten dürfen. Sollte dies der Fall sein, riskieren Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 

7. Was geschieht mit dem Urlaub, den ich im Kalenderjahr nicht nehmen konnte?

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, wie Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit, dies rechtfertigen. Nach dem 31. März des Folgejahres erlischt der Urlaubsanspruch grundsätzlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Urlaub aufgrund von Langzeiterkrankung nicht genommen werden konnte. 

8. Ab wann habe ich einen Urlaubsanspruch bei einem neuen Arbeitgeber?

Die Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch beträgt sechs Monate. Freiwillig kann der Arbeitgeber natürlich bereits früher Urlaub gewähren. 

9. Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung?

Grundsätzlich müssen Sie Ihren Resturlaub nehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, weil der Arbeitgeber Sie beispielsweise in seinem Unternehmen noch benötigt, wird der Resturlaub ausbezahlt. Die Höhe berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen.

Wenn Sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden, besteht kein voller, sondern nur ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat. Besteht das Arbeitsverhältnis dagegen länger als sechs Monate, entsteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Allerdings besteht der gesetzliche Ausschluss von Doppelansprüchen, d. h. beim neuen Arbeitgeber besteht kein Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer bereits vom früheren Arbeitgeber Urlaub erhalten hat. Aus diesem Grund stellt der frühere Arbeitgeber meistens eine Urlaubsbescheinigung aus. 

10. Welche Urlaubsregelungen gelten für Schwerbehinderte?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. 


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