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Urteil AG Leonberg vom 08.02.2017: Neukundenbonus ja, trotz Photovoltaikanlage!

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Nach meinen letzten Beiträgen zu diesem Thema ist jetzt ein weiteres (abweisendes) Urteil gegen die 365 AG ergangen.

Das Amtsgericht Leonberg hat durch Urteil vom 08.02.2017 (7 C 303/16) entschieden, dass die durch den Verfasser für den Mandanten erhobene Widerklage gegen die 365 AG mit Ausnahme eines durch Aufrechnung erloschenen Teilbetrages in vollem Umfang begründet ist. Das Gericht hat das Bestehen des Bonusanspruchs im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte überzeugend das Vorhandensein mehrerer Stromkreise dargelegt habe und darüber hinaus nach Überzeugung des Gerichts der vom Mandanten erzeugte Strom vollständig an den örtlichen Versorger EnBW eingespeist werden und der Wechselrichter der Anlage ebenfalls mit Strom der Anlage und nicht mit dem von der 365 AG gelieferten Strom betrieben wird.

Das Gericht hat sich außerdem der Rechtsauffassung des AG Obernburg am Main vom 22.12.2014 (14 C 295/14) angeschlossen, dass nach Sinn und Zweck der Regelung in den AGBs der 365 AG Privatkunden für den privaten Verbrauch ein Bonus gewährt werden soll.

Es ist daher sehr erfreulich, dass ein weiteres Gericht den Verbraucherschutz ernst genommen hat und diesen Machenschaften von einzelnen Stromanbietern, welche einen vermeintlich günstigen Tarif anbieten, entgegengetreten ist. Das Gericht folgt im Ergebnis der verbraucherfreundlichen Ansicht des Verfassers, dass die Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Stromanbieters erfüllt sind und die 365 AG sich hier nicht darauf berufen kann, die Belieferung mit Strom auszuschließen.

Das Urteil kann im Volltext auf der Internetseite des Verfassers im Bereich „Downloads“ kostenfrei heruntergeladen werden.


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