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US-Serie „Empire“: Abmahnung von Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig!

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Die bekannte Abmahnkanzlei Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen im Namen der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen des illegalen Anbietens von Filmen, Serien und Musik über Internettauschbörsen. Bei einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung geht es konkret um die Folge „Light In Darkness“ aus der US-Serie „Empire“.

Der Vorwurf und die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden:

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird von der Abmahnkanzlei vorgeworfen, das in Rede stehende Werk über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten zu haben.

Aus diesem Grund fordert die Kanzlei von dem Anschlussinhaber neben dem umgehenden Löschen der angebotenen Datei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 619,50 (bei einer Folge), welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Beachten Sie bitte: Nur Täter- oder Störerhaftung; Sie haften nicht automatisch

Sie sollten den oben genannten Forderungen nicht ungeprüft nachkommen. Nicht selten besteht überhaupt kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Zahlung der Gesamtsumme, insbesondere wenn die vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, welche zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Sie haften in einem solchen Fall nicht als Täter, sodass eine Haftung in vollem Umfang bereits ausscheidet.

Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Eine Einzelfallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist in solchen Fällen immer ratsam!

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage nicht Täter zu sein?

Wenn Sie lediglich vortragen nicht Täter zu sein, ist dies nicht ausreichend. Sie trifft als Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, wenn Sie die Tat nicht selbst begangen haben.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH (Bundesgerichtshof) ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch in Frage kommenden Täter zu benennen.

Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben muss.

Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht.

Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich somit an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen:

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Filesharing und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall auf.

Unser Ziel für Sie:

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich somit an uns und entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen.

Ihre Kanzlei Brehm


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