UVP-Preis: Klage der FF Europe E-Commerce GmbH durch Kanzlei Wettstein

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Uns liegt eine Klage der Kanzlei Wettstein aus Schwetzingen vor, die für die FF Europe E-Commerce GmbH wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten behauptet und im Klageweg verfolgt.

Laut Klagebegründung soll der Klage zuvor eine Abmahnung durch die Kanzlei Unit4 IP aus Stuttgart vorausgegangen sein.

Dem Beklagten wird vorgeworfen, in irreführender Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen zu werben. Der niedrigere Preis, welcher der durchgestrichenen UVP-Angabe gegenübergestellt sei, verspreche dem Kunden zu Unrecht eine Preisersparnis. Einen UVP-Preis des Herstellers gebe es hier nämlich nicht. In diesem Zusammenhang wird u. a. die Frage thematisiert, wen der Verkehr als „Hersteller“ und Herausgeber der UVP-Angabe ansieht: Den (chinesischen) Hersteller oder den Importeur, der seine Marken auf den Waren anbringt. Unabhängig hiervon seien darüber hinaus die Voraussetzungen an eine unverbindliche Preisempfehlung nicht erfüllt.

Die FF Europe E-Commerce GmbH beantragt durch ihre Rechtsvertretung:

  • der Beklagten zu untersagen, bestimmte, im Antrag beschriebene Produkte mit einer UVP zu bewerben, wenn dies in einer durch Anlagen konkretisierten Art und Weise geschehe;
  • der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder -haft aufzuerlegen;
  • die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Zeitraum und Anzahl der wie gerügt verkauften Waren;
  • festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die gerügten Handlungen entstanden ist;
  • die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin knapp 2.000,00 EUR zu zahlen (Erstattung vorgerichtlich geforderter Anwaltskosten).

Der Streitwert wird seitens der Klägerin vorläufig mit 210.000,00 EUR taxiert.

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