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Vaterschaft nach Samenspende anfechten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unseren Rechtsalltag bereits seit 1900 regelt, zeigen Worte wie „beigewohnt", zu finden unter anderem in § 1600 BGB. Dieser regelt die Vaterschaftsanfechtung. Beiwohnen meint eigentlich, Geschlechtsverkehr mit einer Frau zu haben. Aufgrunddessen war unklar, ob auch Samenspender die Vaterschaft eines anderen anfechten können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein klarstellendes Urteil gefällt.

Leiblicher Vater erklärt Anfechtung

Kläger war der unverheiratete leibliche Vater eines Kindes. Er hatte der Mutter eine Samenspende gegeben und diese das Kind im gegenseitigen Einvernehmen damit gezeugt. Die Frau lebt wie der Spender in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Nach der Geburt hat der Mann die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter verweigerte jedoch die dafür notwendige Zustimmung. Ob der Mann über seine Samenspende hinaus weitere Verantwortung übernehmen sollte, war streitig. In der Folge kam es dann zur Vaterschaftsanerkennung durch einen Bekannten der Mutter. Deren Lebenspartnerin plante zudem, das Kind später zu adoptieren.

So versuchte der biologische Vater es mit der Vaterschaftsanfechtung, indem er an Eides statt versicherte, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Neben seiner leiblichen Vaterschaft war zudem die hier zur Anfechtungsberechtigung fehlende sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und dem bereits als rechtlichem Vater anerkannten Mann gegeben. Denn dieser trägt keine Verantwortung für das Kind bzw. hatte eine solche nicht getragen. Die Anfechtung erfolgte nicht zuletzt persönlich durch den biologischen Vater und innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände.

Beiwohnung im Rechtssinne auch bei Samenspende

Die Richter stellten zunächst klar, dass eine Beiwohnung auch im Fall einer Samenspende - also auch ohne Geschlechtsverkehr - möglich ist. Aufgrund der künstlichen Befruchtung spielte aber zudem der § 1600 Abs. 5 BGB eine Rolle. Dieser schließt die Vaterschaftsanfechtung bei einem durch die Samenspende eines Dritten gezeugtem Kind aus, wenn Mann und Frau in diese eingewilligt hatten. Da hier aber keine Klarheit zwischen allen Beteiligten herrschte, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes werden sollte, war die Anfechtung nicht ausgeschlossen. Außerdem war die Anfechtung der Vaterschaft hier gesetzlich geboten. Denn die Vaterschaftsanerkennung des Freundes ohne Ziel, Elternteil zu werden, ist missbräuchlich. Diese Annahme ergab sich aus der geplanten Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin.

(BGH, Urteil v. 15.05.2013, Az.: XII ZR 49/11)

(GUE)

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