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Verantwortung und Pflicht des Geschäftsführers gegenüber einer Gesellschaft (Teil 1/2)

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In Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsgesetz („Amtsblatt der Republik Serbien” Nr. 36/2011, 99/2011, 83/2014 – sonstiges Gesetz, 5/2015, 44/2018 und 95/2018, im Folgenden: „Gesetz“) ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Angelegenheiten, die er im Namen und für Rechnung der Gesellschaft wahrnimmt, verpflichtet, bestimmte Grundsätze einzuhalten. Andernfalls haftet er für den daraus entstehenden Schaden gegenüber der Gesellschaft. Das Recht eine Klage zu erheben haben, neben der Gesellschaft selbst, die Mitglieder der Gesellschaft.

Die vom Gesetz vorgeschriebenen Grundsätze sind: (i) Aufmerksamkeitspflicht; (ii) die Pflicht, Aktivitäten und Aktionen, wenn ein persönliches Interesse besteht, zu melden; (iii) Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten; (iv) Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen; (v) Pflicht zum Respekt des Wettbewerbs.

Das Gesetz legt diese Pflichten fest und definiert deren Inhalt, schreibt die Regeln für die Einreichung einer Klage wegen Verstoßes vor, sieht eine Einzelklage eines Mitglieds der Gesellschaft sowie eine abgeleitete Klage vor, die von einem oder mehreren Mitgliedern der Gesellschaft im eigenen Namen und im Namen der Gesellschaft eingereicht wird.

Daher kann bei Verletzung besonderer Pflichten eine Klage gegen den Geschäftsführer innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Kenntnisnahme des begangenen Verstoßes oder spätestens innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum des Verstoßes eingereicht werden.

Die Bestimmungen von Artikel 79 des Gesetzes sehen vor, dass das Recht auf eine abgeleitete Klage, im Namen und für Rechnung der Gesellschaft von einem oder mehreren Mitgliedern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, wenn die Gesellschaft den Antrag auf Einreichung der Klage auf dieser Grundlage abgelehnt hat oder nicht innerhalb von 30 Tagen auf den Antrag reagiert hat und wenn sie mindestens 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft in Form von Beteiligungen oder Aktien besitzen, unabhängig vom Zeitpunkt als diese zu Mitgliedern wurden, im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Grundlage für die Klage.

Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ festgelegt, und das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass ein Mitglied dem Streit beitreten kann, welcher von einem Mitglied, das die Klage eingereicht hat, einen Anteil oder Aktien erworben hat, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und dann nach dem erklärten außerordentlichen Rechtsmittel.

In einer Situation, in der nur die Gesellschaft mit einer Klage wegen Verletzung der besonderen Pflichten des Geschäftsführers reagiert hat, sieht Artikel 80 des Gesetzes das Recht des Mitglieds vor, auf dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, das Gericht um Erlaubnis zu ersuchen, vorübergehend in das Verfahren als Nebenintervenient einbezogen zu werden.

Als Korrektur für die besonderen Pflichten des Geschäftsführers sieht das Gesetz Klagen über die Verletzung jeder der zugewiesenen Pflichten vor. Wobei ihr Titel mit einer bestimmten Pflicht verknüpft wird und hauptsächlich ein Anspruch auf Entschädigung, ein Ausschluss aus der Gesellschaft, wenn der Geschäftsführer Mitglied der Gesellschaft ist und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er Arbeitnehmer ist, zugrunde gelegt werden.

Der Geschäftsführer wird gemäß Artikel 61 des Gesetzes zum Träger besonderer Pflichten gegenüber der Gesellschaft ernannt. Die Normen der Artikel 63 bis 76 des Gesetzes legen diese Pflichten klarer fest und geben einen Rahmen und Nuancierung des Umfanges und Inhalts der Pflichten vor.



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