Die Insolvenzantragspflicht und die Haftung des GmbH-Geschäftsführers – Teil 2

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Der erste Teil des Rechtstipps „Die Insolvenzantragspflicht und die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. Der zweite Teil dieser Kolumne beschäftigt sich nun mit den Folgen einer verspäteten, also verschleppten, Insolvenzantragstellung. Der Gesetzgeber ist hier sehr streng, weshalb den Geschäftsführer in der Krise seines Unternehmens erhöhte Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken treffen. Teil 2 und Teil 3 dieser Serie wird sich nun mit diesen, für die Geschäftsführung sehr unangenehmen, Folgen beschäftigen. 

Haftung in der Krise

In der Krise der GmbH hat der Geschäftsführer gesteigerte Pflichten, deren Verletzung nicht nur zu einer persönlichen Haftung, sondern auch zur Strafbarkeit des Geschäftsführers führen können.

Gesteigerte Vermögensschutzpflicht

§ 30 Abs. 1 GmbHG verbietet es dem Geschäftsführer, den Gesellschaftern Vermögen der Gesellschaft auszubezahlen, wenn und soweit dadurch eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird (BGH ZIP 1990, 453). Bei Verstößen haftet der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG.

Gesteigerte Informationspflicht

Gegenüber den Gesellschaftern trifft den Geschäftsführer eine gesteigerte Informationspflicht, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, vgl. § 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz (GmbHG).

Sanierungs- und Überwachungspflicht

Der Geschäftsführer muss durch eine entsprechende Organisation jederzeit in der Lage sein, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu überblicken. Sobald er erkennt, dass sich das Unternehmen in der Krise befindet, hat er dessen Sanierungsfähigkeit zu überprüfen und bei deren Bestehen die Sanierung durchzuführen (Schluck-Amend/Walker GmbHR 2001, 375). Er ist aus § 43 Abs. 1 GmbHG der Gesellschaft gegenüber zur Sanierung verpflichtet (K. Schmidt ZIP 1988, 1497, 1505).

So lange wie das Unternehmen sanierungsfähig ist, besteht die Sanierungspflicht. Sie endet erst, wenn das Unternehmen keine Zukunft mehr hat. Auch mit dem Eintritt der insolvenzrechtlichen Krise ist die Sanierungspflicht nicht beendet, sondern sie besteht im eröffneten Insolvenzverfahren fort. Sobald also die Insolvenzeröffnungsgründe, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und damit eine Insolvenzantragspflicht bzw. bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantragsrecht vorliegen, treten diese neben die organisationsrechtliche Sanierungspflicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG (Schluck-Amend/Walker GmbHR 2001, 375, 378 ff).

Die RCS Rechtsanwaltskanzlei berät Geschäftsführer sowohl in der Krise zur Vermeidung einer drohenden Haftung, als auch während eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Abwehr potentieller Haftungsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter. 

Sie sind Geschäftsführer und haben Fragen zu Ihrer Haftung oder wissen nicht, ob Sie bereits verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen? Dann rufen Sie mich an. Sie erhalten eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles (telefonisch oder auch via Whatsapp).

Ihr

Rechtsanwalt Christian Schulze



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