Veröffentlicht von:

Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. mahnt wieder ab

  • 3 Minuten Lesezeit

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz vertritt aktuell einen Mandanten, der Anfang des Jahres von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. abgemahnt worden war. Sind Sie ebenfalls Adressat einer solchen Abmahnung?

Im Abmahnschreiben heißt es, dass der Verband anhand einer Handynummer diverse Online-Angebote zum Verkauf von Autos unserem Mandanten zuordnen konnte. Angesichts der Anzahl der als privater Verkäufer von unserem Mandanten angeblich angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge handele unser Mandant nicht mehr im rein privaten Umfang. Vielmehr entspreche das gezeigte Angebotsverhalten demjenigen eines gewerblichen Verkäufers. Als solcher habe unser Mandant zahlreiche Informations- und Belehrungspflichten zu erfüllen, denen er als (vermeintlich ?) privater Verkäufer nicht nachkomme. 

Deshalb soll unser Mandant jetzt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und eine Abmahnkostenpauschale von 296,31 € an den Verband zahlen. 

Ab wann ist man gewerblicher Verkäufer?

Leider gibt es keine pauschale Grenze, ab der gewerbliches Handeln vorliegt. Dies hängt damit zusammen, dass es zur Bestimmung der privaten oder gewerblichen Tätigkeit eine Vielzahl von Faktoren gibt. Diese wurden im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung entwickelt und werden durchaus von Gericht zu Gericht etwas unterschiedlich gewichtet und bewertet. Eine pauschale Grenze im Gesetz gibt es jedenfalls nicht. Daher bedarf die Zuordnung im Einzelfall ebenfalls der individuellen Überprüfung und Qualifizierung durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. In diese Qualifizierung fließen gemäß der Rechtsprechung unter anderem folgende Kriterien ein: 

- Anzahl der aktuell aktiven Angebote

- Art der angebotenen Produkte

- Wird Neuware, Gebrauchtware oder beides angeboten?

- Dauer der Verkaufstätigkeit

- Anzahl der Bewertungen

Die verschiedenen Entscheidungen deutscher Gerichte haben in der Vergangenheit eine gewerbliche Tätigkeit unter anderem in folgenden Fällen angenommen: Erhalt von 252 Bewertungen innerhalb von 7 Monaten (OLG Koblenz); Erhalt von 242 Bewertungen binnen zwei Jahren (OLG Hamburg); Angebot von 230 Artikeln innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin); Angebot von Bekleidungsartikeln in unterschiedlichen Größen (LG Hannover). Diese kleine Aufzählung verdeutlicht bereits, dass es stets einer individuellen Überprüfung und Qualifizierung im Einzelfall bedarf. Selbstverständlich steht Ihnen unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz hierzu zur Verfügung. 

Was ist, wenn ich bereits abgemahnt wurde?

Sollten Sie - ebenso wie unser aktueller Mandant - bereits eine Abmahnung wegen angeblich gewerblicher Verkaufstätigkeit im Internet erhalten haben, stehen wir Ihnen ebenfalls kompetent und spezialisiert zur Seite. 

Seit dem 2. Dezember 2020 gilt ein neues "Abmahngesetz". Wir hatten bereits an verschiedenen Stellen hierüber berichtet. Neu ist nun unter anderem, dass in bestimmten Fällen nicht sofort die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden kann, bzw. nicht die Erstattung der Abmahnkosten geltend gemacht werden kann. Als spezialisierte Fachanwaltskanzlei überprüfen wir jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung selbstverständlich auf die jeweilige Rechtslage hin und zeigen unseren Mandanten alle Möglichkeiten auf. Welches "Abmahngesetz" in Ihrem Fall anzuwenden ist, besprechen wir gerne mit Ihnen nach individueller Überprüfung Ihrer Abmahnung.

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens per Telefon (02307-17062) oder E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de) kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. 

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema