Verbraucherbauträgervertrag (§§ 650u; 650i ff BGB) – Abschlagszahlungen

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Ein Bauträgervertrag (§ 650u BGB) liegt vor, wenn Vertragsgegenstand die Errichtung oder der Umbau (Werkvertragsteil) eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks (z. B. Eigentumswohnung) und zusätzlich die Übertragung des Eigentums am Grundstück (Kaufvertragsteil) ist. Die Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag (§§ 650i - 650n BGB) finden grundsätzlich auch auf den Bauträgervertrag Anwendung (aber § 650u Abs. 2 BGB!).

Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis setzen beim Bauträgervertrag eine vertragliche Vereinbarung voraus (§ 650v BGB; abw. von § 632a Abs. 1 BGB). Die Höhe der Abschlagszahlungen orientieren sich grundsätzlich an § 7 Makler- und BauträgerVO (§ 1 Satz 2 HausbauVO). Eine Deckelung des Gesamtbetrages der Abschlagszahlungen auf 90% der vereinbarten Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 1 BGB) findet nicht statt (§ 650u Abs. 2 BGB). 

Allerdings ist dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Vertragsobjektes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB). Eines Verlangens des Verbrauchers bzgl. der Sicherheit bedarf es nicht; der Unternehmer hat sie auch ohne entsprechende Aufforderung zu stellen. Tut er dies nicht, ist der Verbraucher zur Weigerung der Abschlagszahlung bis zur Höhe der geschuldeten Sicherheit berechtigt. 

Die Art der Sicherheit bestimmt sich nach den §§ 232 ff BGB. Außerdem kann der Unternehmer gem. § 650m Abs. 2 Satz 3 BGB die Sicherheit durch Einbehalt verlangen. Der Verbraucher hat dann den Abschlag nur vermindert um den Betrag der Sicherheit auszubezahlen.


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