Vergabe öffentlicher Aufträge (Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes; August 2015) Teil 3/4

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IX Änderungen während der Dauer des Vertrages über die öffentliche Auftragsvergabe

Nach Abschluss des Vertrages zur Auftragsvergabe ist eine Erhöhung des Volumens des Auftragsgegenstandes maximal bis zu 5 % des Wertes des ursprünglichen Vertrages möglich, wobei eine solche Erhöhung jedoch nicht höher als 5.000.000 RSD (bzw. 10.000.000 RSD in öffentlichen Auftragsvergaben im Bereich der Landwirtschaft, Energieversorgung, des Verkehrswesens und der Postdienstleistungen) sein kann. Die Möglichkeit einer Vertragsänderung muss eindeutig und detailliert in den Ausschreibungsunterlagen und im Vertrag über die Vergabe öffentlicher Aufträge angeführt sein.

X Aktivlegitimation im Verfahren zum Rechtsschutz

Um einen möglichen Missbrauch durch Personen, die keine Bieter sind oder die keinen Vertrag abschließen können bzw. einen Vertrag zur öffentlichen Auftragsvergabe nicht durchführen können, zu verhindern, wurde die Aktivlegitimation im Verfahren zum Rechtsschutz ergänzt. Damit können nach der neuen Gesetzesregelung nur der Bieter, der Antragsteller oder der Kandidat, bzw. Interessenten, die ein Interesse an der Vertragsvergabe bzw. an der Rahmenvereinbarung im konkreten Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge haben und einen Schaden aufgrund Handlungen des Auftraggebers, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, erlitten haben, einen Antrag auf Rechtsschutz einreichen.

Ein Unternehmensverein hat nun keine Aktivlegitimation mehr, im Namen der oben genannten Personen einen Antrag auf Rechtsschutz einzureichen.

XI Auswirkungen des eingereichten Antrages auf Rechtsschutz

Im Gegensatz zu den vorherigen Gesetzeslösungen verhindert der Antrag auf Rechtsschutz nicht unbedingt die weiteren Aktivitäten des Auftraggebers. Insbesondere können die Auftraggeber das Verfahren fortsetzen (z.B.: Angebote öffnen und eine Fachauswertung der Angebote vornehmen), sollte mit dem Antrag die Verfahrensart, der Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, oder der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen angefochten werden. Jedoch können sie weder einen Beschluss über die Vertragsvergabe (oder die Einstellung des Verfahrens) erlassen, noch  einen öffentlichen Auftragsvergabevertrag abschließen, bis über den Antrag auf Rechtsschutz entschieden ist.

Gleichwohl besteht die gesetzliche Möglichkeit einer Beschlusserlassung über die Vertragsvergabe bzw. eines Abschlusses des öffentlichen Auftragsvergabevertrages vor der Entscheidung über den eingereichten Antrag auf Rechtsschutz, sollte die Verzögerung der Aktivitäten des Auftraggebers im Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe bzw. bei der Durchführung des Auftragsvergabevertrages große Schwierigkeiten für die Arbeit oder Geschäftstätigkeit des Auftraggebers verursachen, die in grobem Missverhältnis zum Wert des öffentlichen Auftrages stehen.

XII Inhalt des Antrages auf Rechtsschutz

Der verbindliche Inhalt des Antrages auf Rechtsschutz wird beibehalten. Der Unterschied liegt darin, dass die Auftraggeber den Antrag nun sofort ablehnen können, sollten nicht alle notwendigen Elemente enthalten sein, während sie nach vorheriger Rechtsregelung verpflichtet waren, den Bieter vor Antragsablehnung zur Ergänzung und Berichtigung des Antrages innerhalb einer Frist von zwei Tagen aufzufordern.


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