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Vergaberecht: Wissenswertes auf einen Blick

  • 5 Minuten Lesezeit

Der Bau eines öffentlichen Gebäudes, die Anschaffung neuer Möbel oder die Gestaltung eines Stadtparks – beim Einkauf von Gütern und Leistungen sowie bei der Schaffung öffentlicher Gebäude, muss die öffentliche Hand (z. B. Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts) bestimmte Regeln und Vorschriften des Vergaberechts beachten. Erfahren Sie hier mehr!

Die wichtigsten Fakten

  • Jeder Träger öffentlicher Gewalt muss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bestimmte Regeln beachten.
  • Es gibt auf nationaler und internationaler Ebene verschiedene Verfahren.
  • Bei der Vergabe müssen teilweise auch europäische Richtlinien beachtet werden.
  • Durch das Vergaberecht sollen Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz gefördert werden.

So gehen Sie vor

  1. Nehmen Sie juristische Beratung bei der Erstellung von Angeboten in Anspruch.
  2. Lassen Sie die Verdingungsunterlagen prüfen.
  3. Nutzen Sie die fachkundige Unterstützung eines Rechtsanwalts bei Vertragsverhandlungen.

Was ist das Vergaberecht?

Bund, Kommunen und Gemeinden sowie Körperschaften (z. B. Universitäten), Anstalten (z. B. Rundfunkanstalten) und Stiftungen, die als Einrichtung des öffentlichen Rechts gelten, benötigen sachliche Mittel und Leistungen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Soll beispielsweise ein neues Behördengebäude errichtet werden oder benötigt eine Gemeinde neue Möbel, müssen die Regelungen und Vorschriften des Vergaberechts beachtet werden.

Denn durch die Vergabe öffentlicher Aufträge wird zum einen die nationale bzw. internationale Wirtschaft gefördert, zum anderen soll ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Deshalb gibt es zwei Vergabeverfahren: das Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwert und das Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Welche Schwellenwerte gibt es?

Um die nationalen Auftraggebern, die Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen anbieten, einen grenzüberschreitenden Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union (EU) zu ermöglichen, wurden im europäischen Vergaberecht bestimmte Schwellenwerte festgelegt. Oberhalb dieser Schwellenwerte besteht für die öffentliche Hand die Verpflichtung, entsprechende Aufträge europaweit auszuschreiben. Unterhalb dieser Schwellenwerte müssen öffentliche Aufträge nur auf nationaler Ebene öffentliche ausgeschrieben werden.

Folgende Werte (ohne USt) gelten seit dem 01. Januar 2018:

Bauaufträge5.548.000 Euro
Konzessionen5.548.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für alle anderen Auftraggeber221.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für oberste, obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen144.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern (Trinkwasser, Energie, Verkehr)443.000 Euro
Soziale und andere besondere Dienstleistungen750.000 Euro
Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge5.548.000 Euro
Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge443.000 Euro
Vergaberecht: Anzahl der öffentlichen Aufträge
Anzahl der vergebenen öffentlichen Aufträge nach Auftragsart (Quelle: Statista, 2017)

Wie ist das Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte geregelt?

Werden die EU-Schwellenwerte nicht erreicht, muss der öffentliche Auftraggeber die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes, des jeweiligen Bundeslandes oder der entsprechenden Kommune anwenden.

Vergibt der Bund oder eine Bundesbehörde Liefer- und Dienstleistungen, muss die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung / UVgO) beachtet werden.

Auf Länder- und Kommunalebene wird entweder die UVgO Anwendung oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) angewendet. Soll eine Bauleistung erbracht werden, muss die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) herangezogen werden.

Was gilt für das Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte?

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinien / EU-Vergaberichtlinien, findet die Vergabe oberhalb der Schwellenwerte gemäß der Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) statt. Regelungen zu den Grundsätzen, Definitionen sowie Vorgaben zum Anwendungsbereich finden sich ebenso im Gesetz, wie Regelungen zur Vergabe und zum Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge. Im Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte finden auch folgende Verordnungen Anwendung:

Vergaberecht: Anzahl der öffentlichen Aufträge in den Bundesländern
Anzahl der vergebenen öffentlichen Aufträge nach auftraggebenden Bundesländern (Quelle: Statista, 2017)

Welche Verfahrensarten gibt es?

Die verschiedenen Verfahrensarten und entsprechende Regelungen hat der Gesetzgeber in § 119 GWB bzw. für EU-Verfahrensarten in den §§ 15 – 19 VgV festgelegt:

Nationale Vergabeverfahren
VerfahrensartErklärung
Öffentliche AusschreibungDie öffentliche Ausschreibung erfolgt in verschiedenen Medien. Jedes interessierte Unternehmen ist berechtigt, ein Angebot einzureichen.
Beschränkte Ausschreibung (mit Teilnahmewettbewerb)Öffentliche Auftragsbekanntmachung und Angabe der Eignungsnachweise für Teilnahmeantrag. Anschließend erfolgt die Aufforderung zu Angebotsabgabe an eine beschränkte Anzahl von Unternehmen. Es ist auch eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb möglich.
Freihändige Vergabe / VerhandlungsvergabeDieses Verfahren kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Bei der freihändigen Vergabe werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Sie ermöglicht Verhandlungen.
EU-Vergabeverfahren
VerfahrensartErklärung
Offenes Verfahren Der Auftraggeber veröffentlicht europaweit eine Ausschreibung. Die Anzahl der Unternehmen, die ein Angebot abgeben können, ist nicht beschränkt.
Nicht offenes VerfahrenDieses Verfahren kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Ein Auftrag wird öffentlich bekannt gegeben. Die Unternehmen können nun einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren zustellen (Teilnahmewettbewerb). Der Auftraggeber trifft eine Auswahlentscheidung und fordert Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.
VerhandlungsverfahrenDieses Verfahren kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen. Ausgewählte Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert, anschließend verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern.
Wettbewerblicher DialogVerfahren eignet sich insbesondere für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen, die innovative Lösungen erfordern (z. B. ein komplexes IT-Projekt). Europaweite Bekanntmachung und Aufforderung an unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen. Nach Prüfung der Eignung erarbeiten ausgewählte Unternehmen im Dialog mit dem Auftraggeber die Mittel zur Bedürfniserfüllung. Nach Abschluss des Dialogs fordert der öffentliche Auftraggeber die verbliebenen Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben.
Innovationspartnerschaft Entwicklung innovativer, noch nicht vorhandener Liefer-, Bau- und Dienstleistungen. Verhandlung mit ausgewählten Unternehmen über Erst- und Folgeangebote nach einem Teilnahmewettbewerb.

Was ist das Nachprüfungsverfahren?

Die Vergabe eines öffentlichen Auftraggebers im Oberschwellenbereich (oberhalb der Schwellentwerte) kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens prüfen lassen, ob die Vergabe rechtmäßig abgelaufen ist. Allerdings muss der Bieten den angeblichen Verstoß vorher innerhalb von zehn Kalendertagen rügen. Wird der Verstoß nach der Rüge nicht behoben, muss der Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen einen schriftlichen Nachprüfungsantrag stellen. Für das Nachprüfungsverfahren ist in erster Instanz die jeweilige Vergabekammer und in zweiter Instanz der entsprechende Vergabesenat der Oberlandesgerichte zuständig.

Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (unterhalb der EU-Schwellenwerte) kann der Bieter formlos entsprechende Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörden als Nachprüfungsstelle anrufen. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche muss über Zivilgerichte erfolgen.

Foto(s): ©Pexels.com/TimaMiroshnichenko

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