Vergabe öffentlicher Aufträge – Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes (Stand Februar 2015)

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Vorteilsverluste für inländische Bieter und Waren inländischen Ursprungs

I. Einleitung

Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet („Amtsblatt der RS“, Nr. 14/2015), welches am 12. Februar 2015 in Kraft getreten ist.

Der Kern der vorliegenden Gesetzänderungen liegt in der Senkung der Rechtsvorteile, die inländischen Bietern und Waren inländischen Ursprungs im Verfahren der Angebotsbewertung zugesprochen wurden. Hiermit wurde faktisch eine Vereinheitlichung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit den Verordnungen des Gesetzes über die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits („Amtsblatt der RS“ – Internationale Verträge, Nr. 83/2008) durchgeführt, da Artikel 76 des Abkommens eine schrittweise Senkung der inländischen Vorteile über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens vorsieht.

II. Maßstab für das wirtschaftlich günstigste Angebot

Im Falle der Anwendung dieses Maßstabes ist der Vorteil für Angebote inländischer Bieter oder für Angebote von Bietern, die Waren inländischen Ursprungs anbieten (zusammengefasst: inländisches Angebot), von 10 auf 5 Punkte im Verhältnis zu Angeboten von ausländischen Bietern oder Bietern, die Waren ausländischen Ursprungs anbieten (zusammengefasst: ausländisches Angebot), herabgesetzt. Das heißt, der Auftraggeber muss ein inländisches Angebot auswählen, unter der Bedingung, dass die Differenz im Gesamtwert der Punkte zwischen dem günstigsten inländischen Angebot und dem günstigsten ausländischen Angebot nicht größer als 5 Punkte zugunsten des ausländischen Angebotes ist.

Die Anwendungsweise des im Preis ausgewiesen Vorteils wird im Rahmen eines gesonderten Rechtsakts geregelt werden.

III. Maßstab für den niedrigsten angebotenen Preis

Für den Fall, dass Angebote in- und ausländischer Bieter vorliegen, die Dienstleistungen oder Ausführungen von Arbeiten anbieten, ist der Vorteil des Angebotes eines inländischen Bieters von 15 % auf 5 % herabgesetzt im Verhältnis zum niedrigsten angebotenen Preis eines ausländischen Bieters. Das heißt, der Auftraggeber muss ein Angebot eines inländischen Bieters wählen, unter der Voraussetzung, dass sein angebotener Preis nicht höher als 5 % im Verhältnis zum niedrigsten angebotenen Preis eines ausländischen Bieters ist.

Für den Fall, dass Warenangebote in- und ausländischer Bieter vorliegen, ist der Vorteil des Angebots des inländischen Warenanbieters von 20% auf 5% herabgesetzt im Verhältnis zum niedrigsten angebotenen Preis eines ausländischen Warenanbieters. Das heißt, der Auftraggeber muss ein Angebot eines inländischen Warenanbieters wählen, unter der Voraussetzung, dass sein angebotener Preis nicht höher als 5 % im Verhältnis zum niedrigsten angebotenen Preis eines ausländischen Warenanbieters ist. 

IV. Eingeleitete Verfahren 

Auf Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge begonnen haben, werden die Regeln, nach denen sie eingeleitet wurden, angewendet.

Predrag Groza, Rechtsanwalt


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