Vergabe von Master-Studienplätzen BWL der Uni Münster rechtswidrig

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Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschlüssen vom 13. November 2013 (9 L 494/13) die Westfälische Wilhelms-Universität Münster im Wege einstweiliger Anordnungen verpflichtet, zum Wintersemester 2013/2014 drei weitere Bewerber vorläufig zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre (BWL) zuzulassen.

Die Universität hatte zum Wintersemester 2013/2014 unter den zahlreichen Bewerbern um einen Studienplatz im Masterstudiengang BWL, der einer Zulassungszahlenbeschränkung und damit einem Numerus-Clausus unterliegt, eine Auswahlentscheidung in der Weise getroffen, dass für drei Bewertungsbereiche jeweils nach einem im Einzelnen geregelten System Punktwerte vergeben wurden, aus denen sich dann der Rangplatz der einzelnen Bewerbung ergab. Im Bewertungsbereich „Abschlussnote des Erststudiums" konnten je nach der Notenhöhe bis zu 50 Punkte erreicht werden. Der Bewertungsbereich „sonstige Qualifikation" konnte bis zu 40 Punkte und der Bereich „Motivationsschreiben" bis zu 10 Punkte von maximal 100 Punkten ausmachen.

Dieses, auf der Grundlage einer zum Wintersemester 2013/2014 neugefassten „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre 2013" beruhende Bewertungssystem hat das Gericht nunmehr als rechtswidrig beanstandet. In der Begründung der Beschlüsse heißt es unter anderem:

Die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatsvertrag 2008 forderten, dass bei der Auswahlentscheidung der Hochschule für einen Studienplatz in einem kapazitätsbeschränkten Masterstudiengang der aus dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss - insbesondere dem Bachelorabschluss - folgenden Qualifikation ein „maßgeblicher Einfluss" gegeben werden müsse. Diese Anforderung sei durch die Zugangs- und Zulassungsordnung 2013 nicht hinreichend beachtet worden. Zwar erwecke das Bewertungssystem auf den ersten Blick den Eindruck, dass dem Bewertungsbereich der Bachelornote mit seinen maximal erreichbaren 50 Punkten im Verhältnis zu den weiteren Bewertungsbereichen das relativ stärkste Gewicht zukomme. Zu berücksichtigen sei aber, dass nach der neugefassten Zugangs- und Zulassungsordnung ohnehin nur Bewerber/Bewerberinnen an dem Auswahlverfahren teilnehmen könnten, die im Erststudium eine Note von mindestens 2,59 erreicht haben. Damit unterschieden sich die Bewerber, unter denen die Auswahl zu treffen sei, nicht um bis zu 50 Punkte, sondern wegen der zu erfüllenden Mindestnote auswahlrelevant nur um eine deutlich geringere Punktespanne (maximal rund 33 Punkte). Damit hätten die Bewertungsbereiche „sonstige Qualifikation" und „Motivation" im Verhältnis zu dem erreichbaren Punktwert aus der Qualifikation des Erststudiums keinesfalls nur ein untergeordnetes Gewicht. Von einem nach der gesetzlichen Ordnung erforderlichen maßgeblichen Einfluss der Qualifikation aus dem Abschluss des Erststudiums für die Auswahlentscheidung könne deshalb nicht gesprochen werden.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: Pressemittteilung vom VG Münster v. 15.11.2013 (http://www.vg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilungen/13_131115/index.php)



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