Vergütung von Geschäftsführern in gemeinnützigen Gesellschaften

  • 4 Minuten Lesezeit

Eine angemessene Vergütung der geschäftsführenden Organe von gemeinnützigen Gesellschaften, wie der gGmbH, der gUG oder dem gemeinnützigen Verein, die der Marktüblichkeit entspricht, ist zwingend erforderlich, um als Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig zu sein bzw. zu bleiben und qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen. Eine attraktive Vergütung trägt dazu bei, kompetente Führungskräfte anzuziehen und langfristig an die gemeinnützige Gesellschaft zu binden. Gleichermaßen schadet eine zu geringe Vergütung der gemeinnützigen Gesellschaft, da erfahrenes, fachkundiges Personal einfacher abgeworben werden kann und die Gesellschaft auf weniger gut ausgebildete Führungskräfte zurückgreifen muss.


Rechtlicher Rahmen für die Vergütung von Leitungsorganen in der gGmbH


Die Tätigkeit einer gemeinnützigen GmbH muss gem. § 52 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet sein. Eine Förderung ist selbstlos, wenn sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und die übrigen in § 55 Abs. 1 AO genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei regelt § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO, dass Gesellschafter keine Gewinnausschüttungen erhalten dürfen. Eine überhöhte Geschäftsführervergütung für Geschäftsführer, die zugleich auch Gesellschafter der gemeinnützigen Gesellschaft sind, stellt eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung, und damit einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO dar. Nichts anderes gilt für unverhältnismäßig hohe Vergütungen von Geschäftsführern, die nicht zugleich Gesellschafter sind.


Ob unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewährt werden, ist dabei durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Hierbei kann entweder ein interner Fremdvergleich durch Vergleich der Vergütung von Geschäftsführer und Arbeitnehmern des Unternehmens, oder ein externer Fremdvergleich durch Vergleich der Vergütung des Geschäftsführers mit Vergütungen von Fremdgeschäftsführern anderer, ähnlich strukturierter und aufgestellter Unternehmen herangezogen werden. Im Rahmen des Fremdvergleichs sind alle Vorteile, die der Geschäftsführer für seine Tätigkeit bezieht, zu berücksichtigen. Einbezogen werden dabei unter anderem:


  • Versicherungsbeiträge
  • Dienstfahrzeuge
  • Auch zur privaten Nutzung überlassene Technische Geräte (wie z.B. Laptop und Handy)

Für die Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen gibt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine festen Regeln. Häufig ist nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen anzusehen. Unangemessen sind nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite des Üblichen übersteigen.


Dabei gilt der Leitgedanke: Die Vergütung von Geschäftsführern einer gemeinnützigen Organisation ist auch dann als angemessen und nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 55 AO anzusehen, wenn sie Gehältern für eine vergleichbare Tätigkeit von nicht steuerbegünstigten Unternehmen entsprechen.


Nach der Rechtsprechung des BFH sollen in der Vergleichsgruppe nicht Maximal- und Medianwerte, sondern der Betrag des oberen Quartils, also der rechnerische Wert, bei dem 25 % der Befragungsergebnisse über, der Rest unter dem Wert liegen, maßgeblich sein (BFH, Urteil vom 12.03.2020 – V R 5/17).


Bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer sind ggf. Vergütungsabschläge zu machen. Dabei sind die Eigenheiten in der Organisation der Geschäftsführung, wie Unterschiede in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und auf die zu tragende Verantwortung zu berücksichtigen.


Die durch einen externen Fremdvergleich ermittelte Angemessenheit bezieht sich regelmäßig auf Gesamtgeschäftsführung. Ist ein Geschäftsführer beispielsweise nur für solche Aufgabenbereiche zuständig , die nicht als primär geschäftsführend angesehen werden, oder trägt ein Geschäftsführer keine Gesamt- sondern nur eine Teilverantwortung, so kann darin ein Grund für einen Abschlag liegen. Gleichermaßen können aber auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein, wenn die Aufteilung auf mehrere Geschäftsführer eine effektivere Bewältigung der anstehenden Aufgaben ermöglicht, etwa weil besondere zusätzliche Qualifikationen und Erfahrungen eingebracht werden, oder weil zusätzlich zu den eigenen Aufgaben Tätigkeiten andere Arbeitnehmer mit übernommen werden.



Marktüblichkeit und Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführung in gemeinnützigen Gesellschaften


Die Gehaltsstrukturen für Geschäftsführer von gemeinnützigen GmbHs variieren stark und werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Die Gehälter orientieren sich an den individuellen Umständen des Unternehmens, der Branche und der Region. Dennoch gibt es einige allgemeine Richtlinien. So orientieren sich gemeinnützige Organisationen regelmäßig an Tarifverträgen, die für die jeweilige Branche gelten. Darüber hinaus spielt der finanzielle Spielraum der gGmbH eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Vergütungsstruktur. Unternehmen, die keinen Gewinn erzielen, passen ihre Gehälter regelmäßig an die verfügbaren Mittel an. Die Gehaltsniveaus können dabei je nach Region unterschiedlich sein, basierend auf Lebenshaltungskosten, Wettbewerb um Fachkräfte und regionale Arbeitsmarktgegebenheiten. Branchenübliche Gehälter können unter anderem durch Studien und Gehaltsvergleiche ermittelt werden.

Welches Gehalt angemessen ist, lässt sich für das einzelne Unternehmen durch gründliche Analyse unter Berücksichtigung der individuellen Umstände festlegen. Insbesondere ist das Gehalt für den einzelnen Geschäftsführer bei Unternehmen mit geringem Jahresumsatz in der Regel geringer, wenn es mehr als einen Geschäftsführer gibt.



Vorsicht bei starker Erhöhung der Geschäftsführervergütung in der gemeinnützigen GmbH


Zu beachten ist bei einer Erhöhung der Vergütung, dass ein zu großer Sprung in der Gehaltsstruktur regelmäßig auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hinweisen kann. Entscheidend für die Einschätzung ist hierbei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die dem Geschäftsführer gezahlten Vergütungen einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen auch gewähren würde (so z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2008 – 6 K 1807/04). Ein Indiz für Unangemessenheit soll danach eine Erhöhung der Vergütung eines Geschäftsführers von mehr als 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr sein. Entsprechend kommt es im Einzelfall immer auf die Begründung für die Vergütungsanpassung an. Lassen sich gute und nachvollziehbare Gründe anführen, so kann auch eine erhebliche Erhöhung der Vergütung des Geschäftsführers in der gGmbH angemessen sein.



Wer entscheidet über die Vergütung der Geschäftsführung in der gGmbH?


Über die Höhe der Vergütung der Geschäftsführung in einer gemeinnützigen GmbH entscheidet nach § 46 Abs. 5 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zu entscheiden. Gleichwohl kann der Gesellschaftsvertrag andere Regelungen vorsehen, wie etwa die Verlagerung der Entscheidung oder den Einbezug von weiteren Gesellschaftsorganen, wie zum Beispiel eines Beirats.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Feierabend

Beiträge zum Thema