Verhaltensbedingte Kündigung
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Außerordentliche Kündigung bei bewusst wahrheitswidriger öffentlicher Behauptung über Arbeitgeber
Geschäftsschädigende Äußerungen eines Arbeitnehmers sind geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ein solches die außerordentliche Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in einem ins Internet eingestellten Video-Interview bewusst wahrheitswidrig behauptet, im Betrieb des Arbeitgebers seien keine Fachkräfte vorhanden. Hierdurch wird den tätigen Kräften mit einschlägiger Facharbeiterausbildung die Kompetenz abgesprochen, eine ausbildungsadäquate Tätigkeit zu verrichten. Diese Aussage kann auch nicht vor dem Hintergrund innerbetrieblicher Spannungen gerechtfertigt werden. Ausschlaggebend ist hier die bewusst wahrheitswidrige Äußerung in der Öffentlichkeit.
vgl. LAG Hamm, 15.03.2013, 13 Sa 6/13
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