Verhandlungsunfähigkeit in Strafsachen

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Es kommt immer wieder vor, dass Angeklagte oder auch Zeugen wegen Erkrankung trotz Ladung durch das jeweilige Gericht der Hauptverhandlung fernbleiben oder fernbleiben wollen. Um entsprechend bei Gericht entschuldigt zu sein, muss eine Verhandlungsunfähigkeit vorliegen. Kranksein alleine reicht nicht aus.

Die Hürden für die Verhandlungsunfähigkeit sind sehr hoch; eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber reicht keinesfalls aus. Das Attest muss ganz konkret angeben, welche Erkrankungen (Diagnosen) vorliegen und warum deshalb eine Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. 

Ärzte sind beim Ausstellen von solchen Attesten immer sehr vorsichtig und zurückhaltend, da viele Richter bei dem das Attest ausstellenden Arzt telefonisch nachfragen und ganz genau wissen wollen, wann der Patient in der Praxis war und welche Beschwerden der Arzt feststellte. Gefälligkeitsatteste können hierbei für den Arzt schnell zu Ärger mit der Ärztekammer führen.

Hohes Fieber, Bettlägerigkeit und Erbrechen sind u. a. aber starke Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit. Die Verhandlungsunfähigkeit beurteilt das Gericht selber und verlässt sich nicht auf die Einschätzung des Arztes. Gewisse Beschwerden – insbesondere psychischer Natur – sind im Übrigen bei Strafverfahren durchaus normal und sind keine Entschuldigungsgründe.

Wenn die Verhandlungsunfähigkeit nicht akut eingetreten ist sondern längerer Natur ist, sollte natürlich das Gericht rechtzeitig hierüber informiert und um Aufhebung der Ladung gebeten werden. Es sorgte immer wieder für großen Ärger, wenn am Morgen kurz vor der Verhandlung bei Gericht oder im Strafverteidigerbüro Anrufe, E-Mails oder Faxe wegen einer behaupteten Verhandlungsunfähigkeit eingehen.

Zeugen droht bei nicht ausreichender Entschuldigung ein Ordnungsgeld und haben im Zweifel auch die Kosten eines zusätzlichen Hauptverhandlungstages zu tragen. Im Einzelfall können auch Zeugen polizeilich vorgeführt werden. Das kann sogar so weit gehen, dass Opfer einer Straftat, welche unentschuldigt der Verhandlung fernbleiben, schon am Vorabend des Gerichtstermins von der Polizei abgeholt werden und die Nacht in einer Zelle verbringen müssen. Deshalb sollte sich ein Zeuge – nach Möglichkeit – schon vorab bei Gericht entsprechend entschuldigen.

Angeklagte haben noch viele höhere Risiken: Zum einen ist durchaus üblich, Angeklagte durch die Polizei vorführen zu lassen. Aber viel dramatischer ist das Risiko eines sogenannten Sitzungshaftbefehls. Einer solcher Haftbefehl führt zur Inhaftierung bis zur erneuten Hauptverhandlung. Das ist auch bei eher einfachen Straftaten möglich. Insofern ist das nicht ausreichend entschuldigte Fernbleiben eines Angeklagten keine gute Idee.

Zeugen wie auch Angeklagte können oder sollten das Thema Verhandlungsunfähigkeit im Einzelfall mit erfahrenen Rechtsanwälten besprechen. Rechtsanwälte können hierbei auch beim Formulieren der Atteste den Ärzten Hinweise geben.

Ulli H. Boldt

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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