BtM - Strafsachen: Feststellungen im Urteil zum Wirkstoffgehalt

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Es liegt auf der Hand, dass der Wirkstoffgehalt des gehandelten Rauschgiftes für die Bestimmung des Unrechts-und Schuldgehaltes der Tat und damit auch für die Strafzumessung von überragender Bedeutung ist.

Ist das gehandelte Rauschgift sichergestellt worden, wird es im Labor untersucht, und die Wirkstoffmenge steht durch das Gutachten fest.

Aber nicht in allen Fällen steht diese Erkenntnisquelle zur Verfügung.

In einem Fall des Landgerichtes Koblenz hatte dieses den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit 2 kg Marihuana verurteilt, die aber nicht geliefert wurden.

Das Landgericht hat in seinem Urteil den Wirkstoffgehalt des Marihuana nicht zahlenmäßig bestimmt, sondern nur von "durchschnittlicher Qualität" gesprochen.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil deshalb auf (BGH, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 StR 53/21).

Das Gericht stellte unter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Tatrichter die Wirkstoffmenge oder den Wirkstoffgehalt gegebenenfalls durch eine zahlenmäßige Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes ("im Zweifel für den Angeklagten") feststellen müssen.

Allgemeine Angaben reichten hierfür nicht aus.

Gerade wegen der überragenden Bedeutung der Wirkstoffmenge für die Strafzumessung ist dieses Urteil zu begrüßen.

Bei Marihuana-Mengen bis zu einem Kilo wird immer wieder ausgerechnet, dass Wievielfache der nicht geringen Menge gerade gehandelt wurde.

Je nach Faktor fällt die Strafzumessung günstig aus, oder die Tat kann von vornherein als minder schwerer Fall eingestuft werden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll die Tatgerichte davor bewahren, die Wirkstoffmenge mit allgemeinen Bemerkungen zu beschreiben und dabei zu übersehen, dass die Wirkstoffmenge vielleicht doch nicht so groß war.


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