Verkaufsverbot droht bei Amazon oder eBay: Registrierungspflichten für Einwegkunststoffprodukte ab dem 01.01.2025

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Ab dem 01.01.2025 gibt es aus dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) die Verpflichtung von Herstellern, sich zu registrieren und auf Einwegkunststoffprodukte eine Abgabe zu zahlen. Liegt keine Registrierung vor, dürfen diese Produkte nicht mehr verkauft werden. Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, Kaufland etc. sind bei Angeboten derartiger Produkte verpflichtet, die Registrierungsnummer des Herstellers abzufragen. Anderenfalls dürfen die Produkte nicht mehr angeboten werden.

Im folgenden informiere ich Sie konkret über diese neuen Anforderungen beim Angebot und Verkauf von Einwegkunststoffprodukten:

Für welche Produkte gilt die Registrierungspflicht?


Die Liste der betroffenen Einwegkunststoffprodukte ergibt sich aus Anlage 1 des EWKFondsG:

    Liste der Einwegkunststoffprodukte

    1.Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,

    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

    keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;

    2.aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der

    a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und

    b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;

    3.Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;

    4.Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

    5.leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

    6.Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

    7.Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

    8.Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind. (Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).)

Hersteller muß sich registrieren

Die Registrierungspflicht gilt spätestens zum 01.01.2025. Registrieren müssen sich Hersteller im Sinne des Gesetzes:

Die Definition des Herstellers ergibt sich aus § 3 Nr. 3 EWKFondsG:

    Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

    a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder

    b) nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;

Sie als Verkäufer von Einwegkunststoffprodukten müssen sich registrieren, wenn

  • Sie Einwegkunststoffprodukte selbst produzieren oder befüllen,
  • Einwegkunststoffprodukte nicht durch einen Vorlieferanten im Rahmen der Lieferkette registriert wurden,
  • Sie Einwegkunststoffprodukte importieren (dies gilt auch für Importe aus einem anderen EU-Land),
  • wenn Sie als Verkäufer außerhalb von Deutschland Ihre Niederlassung haben und Einwegkunststoffprodukte über den Internethandel nach Deutschland verkaufen

Wo erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt im Portal DIVID unter www.einwegkunststofffonds.de.

Dieses Portal wird durch das Umweltbundesamt betrieben. Auf dieser Internetseite gibt es auch ausführliche FAQ zum Thema.

Sie können im Herstellerregister von DIVID abfragen, ob bestimmte Hersteller im Rechtssinne registriert sind.

Ich empfehle Verkäufern von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des Gesetzes, bei Ihrem Lieferanten hinsichtlich einer Registrierung nachzufragen.

Die Registernummer bei DIVID beginnt mit dem Buchstaben „H“ und endet mit den Buchstaben „DE“.

Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe?

Die Abgabesätze sind geregelt in der Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds, dort in § 2. die Höhe der Kosten errechnet sich nach dem Gewicht der jeweiligen Produkte:

    § 2 Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

    Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:

    1.Lebensmittelbehälter 0,177,

    2.Tüten und Folienverpackungen 0,876,

    3.nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,

    4.bepfandete Getränkebehälter 0,001,

    5.Getränkebecher 1,236,

    6.leichte Kunststofftragetaschen 3,801,

    7.Feuchttücher 0,061,

    8.Luftballons 4,340,

    9.Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

Welche Sanktionen drohen, wenn ein Verkäufer Einwegkunststoffprodukte nicht registrierter Hersteller anbietet?

Das Angebot von Einwegkunststoffprodukten nach dem EWKFondsG ab dem 01.01.2025 ohne Herstellerregistrierung ist unzulässig bzw. verboten gemäß § 9 EWKFondsG. Es droht eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro.

Wie bei dem Verstoß gegen andere abfallrechtliche Verpflichtungen (z.B. Elektrogesetz oder Verpackungsgesetz) ist ein Verstoß auch wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Verkaufsverbot auf Online-Marktplätzen

Die Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen ab dem 01.01.2025 den Verkauf von Einwegkunststoffprodukten im Sinne dieses Gesetzes nur noch dann erlauben, wenn durch den Verkäufer eine Herstellerregistrierung nachgewiesen wird:

§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern 

(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten

Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Amazon hat aktuell angekündigt, dass bis zum Ende des Jahres bei betroffenen Einwegkunststoffprodukten die Registrierungsnummer des Verkäufers bzw. die Registrierungsnummer des Vorlieferanten abgefragt wird, die dann beim jeweiligen Angebot bei Amazon zu hinterlegen ist. Falls keine Hinterlegung erfolgt, wird das Produktangebot deaktiviert.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Internethändler bei der rechtlichen Absicherung des Verkaufs über eBay, Amazon und den eigenen Internetshop. Ich informiere meine Mandanten ausführlich und fundiert frühzeitig über Rechtsänderungen im Internethandel.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): Ri

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