Verkehrsordnungswidrigkeit Grundkenntnisse Teil IV: Einspruch

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Wenn Sie erwägen, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, sollten Sie zunächst Folgendes wissen: nach einem Einspruch ist die Sache wieder offen, d.h. bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung getroffen werden.

Ein Beispiel dazu: Sie erhalten einen Bußgeldbescheid für einen einfachen Rotlichtverstoß. Es wird ein Bußgeld in Höhe von 90,00 € und 3 Punkte festgesetzt (Regelsatz nach Bußgeldkatalog Stand Mai 2011).

Sie sind der Ansicht, das sei nicht ok und legen daraufhin Einspruch ein. Im Laufe des Verfahrens kommt heraus, dass tatsächlich die Ampel schon länger als 1 Sekunde rot war. Die Konsequenz: 1 Monat Fahrverbot, 200,00 € Geldbuße und 4 Punkte (Regelsatz nach Bußgeldkatalog Stand Mai 2011).

Insofern empfiehlt es sich, schon vor dem Einspruch qualifizierten anwaltlichen Rat einzuholen.

Wie geht das Verfahren nach dem Einspruch weiter?

Die Behörde prüft zunächst, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt.

Wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt - dies ist die häufigere Variante - legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

In der Regel wird die Staatsanwaltschaft die Akten dann dem Richter am Amtsgericht vorlegen, der daraufhin einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Der Ablauf der Hauptverhandlung bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist vergleichbar mit dem einer strafrechtlichen Hauptverhandlung.

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dominik Ruf


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