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Verkehrsunfall – unterlassene Hilfe strafbar

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]An einer Unfallstelle mit Verletzten absichtlich vorbeizufahren kann wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar sein – Fehler beim Helfen zu machen, dagegen nicht. Wann ist also Handeln angesagt? Jeder in Not Geratene ist froh, wenn ihm in diesem Moment geholfen wird. Dennoch fahren gerade bei Verkehrsunfällen mehr als die Hälfte aller möglichen Retter am Unfallort vorbei. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann es für das Wegsehen geben.

Jeder hat ein Recht auf Hilfe

Hilfe zu leisten ist bei allen Unglücksfällen, also immer, wenn jemand plötzlich in Gefahr geraten ist. Keine Rolle spielt dabei, wie es dazu gekommen ist. Auch der, der sich auf grob fahrlässige Art und Weise selbst in Gefahr gebracht hat. Raser wie Betrunkene dürfen nicht im Stich gelassen werden. Die Hilfeleistungspflicht gilt im Übrigen nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei allgemeinen Gefahren wie Bränden oder Überschwemmungen.

Keine Strafe bei falscher Hilfe

Der Helfer muss dabei stets das ihm persönlich zur Rettung Erforderliche und Mögliche leisten. Selbst wenn der Erste-Hilfe-Kurs länger zurückliegt, kann es daher nicht ausreichen, nur die Rettungskräfte per Handy zu verständigen. Von einem Arzt kann aufgrund seiner Fähigkeiten dementsprechend mehr verlangt werden als von einem Laien. Fest steht in jedem Fall: Verschlimmert die Hilfe die Lage des Verletzten, darf der Helfer deshalb nicht bestraft werden.

Aussichtslose Situationen lassen Pflicht entfallen

Freilich gibt es Grenzen. Die Pflicht zur Hilfe entfällt, wenn sie sicher sofort und anderweitig erfolgt - beispielsweise der Krankenwagen gerade eintrifft. Ebenso muss in von vornherein aussichtslosen Fällen nicht gehandelt werden. Niemand muss sich deshalb selbst in nennenswerte Gefahr bringen. Vom Helfer kann nur das verlangt werden, was ihm persönlich zumutbar ist.

Vorsätzliches Wegsehen strafbar

Wer nicht erkennen konnte, dass ein Unfall vorlag, bleibt straffrei. Allerdings kommt es nicht auf die eigene Sichtweise an. Entscheidend ist, ob auch ein unvoreingenommener Dritter die gefährliche Situation übersehen hätte. Strafbar macht sich also nur, wer, trotz dass er vom Unfall wusste, nicht helfen wollte.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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