Verkehrsunfall: wann droht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung?

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Wer einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Person verletzt wird, muss nicht nur das Geschehene an sich verarbeiten. Häufig gerät der Unfallverursacher auch in den Verdacht, eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben. Wie Sie damit umgehen sollten, wenn die Staatsanwaltschaft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet, erfahren Sie hier.

Fahrlässige Körperverletzung: so schnell kann es gehen

Ist man mit dem Auto unterwegs und übersieht beim Abbiegen einen Radfahrer, dann ist es schnell passiert: Schlimmstenfalls „erwischt“ man den Radfahrer mit dem Auto oder aber dieser bremst zwar rechtzeitig ab, verletzt sich jedoch beim anschließenden Sturz.

Auch bei nur leichten Auffahrunfällen kann es zu Verletzungen der Beteiligten kommen.

Wann ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung?

Doch nicht immer wird in solchen Fällen zwingend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass die verletzte Person einen entsprechenden Strafantrag stellt oder dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das ergibt sich aus § 230 StGB (Strafgesetzbuch). Ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung nimmt die Staatsanwaltschaft regelmäßig an, wenn der Beschuldigte vorbestraft ist, wenn er vor dem Unfall Alkohol oder Drogen konsumiert hat oder wenn die Tatfolgen für den Verletzten erheblich sind.

Ermittlungsverfahren eingeleitet: Was jetzt?

Kommt es tatsächlich zu einem Ermittlungsverfahren, sollte man direkt einen Anwalt einschalten und sich nur nach Rücksprache mit diesem und in dessen Beisein – wenn überhaupt – zur Sache äußern. Der Anwalt wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und seine Verteidigungsstrategie entsprechend ausrichten. Ziel kann zum einen sein, dass das Ermittlungsverfahren – ggf. etwa gegen Zahlung einer Spende – eingestellt wird, bevor es zur Anklage kommt. Ist das aussichtslos, übernimmt der Anwalt aber auch die Verteidigung vor Gericht.

Fahrlässige Körperverletzung: Welche Strafe kann das Gericht verhängen?

Für eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB kann man zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verurteilt werden. Wie immer hängt die Höhe der Strafe von den Gesamtumständen ab. Ist der Unfallverursacher vorbestraft? Wie schwer sind die Verletzungen des Opfers? Hat das Opfer den Unfall mitverursacht? Lag leichte oder schwere Fahrlässigkeit vor? Wie schwer wiegt der Verkehrsverstoß/die Pflichtverletzung an sich?

In der Regel müssen Ersttäter lediglich mit einer Geldstrafe rechnen, die nicht höher als ein Nettomonatsgehalt sein dürfte (entspricht 30 Tagessätzen). Hinzukommen kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Auch vor Gericht kann ein Anwalt aber noch auf die Einstellung des Strafverfahrens – mit oder ohne Geldauflage – hinwirken. Auch eine Überleitung in ein Bußgeldverfahren ist nicht ausgeschlossen. Hier kann das Gericht dann „nur noch“ ein Bußgeld verhängen und es drohen unter Umständen „Punkte in Flensburg“.

Kann man auf den Prozessverlauf Einfluss nehmen?

Hat man sich bei dem Unfall selbst verletzt, so nimmt man bereits – indirekt und ungewollt – mildernd Einfluss auf das Strafmaß. Positiv kann sich auch das Nachtatverhalten auswirken (eine aufrichtige Entschuldigung beim Verletzten und ernsthaftes Bedauern sind sicher hilfreich). Wer sich vor dem konkreten Unfall nichts hat zuschulden kommen lassen – weder Verkehrsverstöße noch sonstige Straftaten – steht ebenfalls besser da als jemand, der „Dauergast“ bei Gericht ist.

Entstehen weitere Kosten neben Geldstrafe bzw. Geldbuße?

Die gute Nachricht: bei einer fahrlässigen Körperverletzung übernimmt die (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten – auch im Falle einer Verurteilung.

Im Straf- bzw. Bußgeldverfahren entstehen dementsprechend – neben der Geldstrafe bzw. Geldbuße selbst – keine weiteren Kosten. Es kann aber sein, dass der Geschädigte ein Schmerzensgeld verlangt. Ob der Unfallverursacher ein solches zahlen muss, klären grds. die Zivilgerichte.


Sie waren an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt und fürchten, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird? Oder wird gegen Sie bereits wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt? Wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns an und nutzen Sie hierzu einfach das anwalt.de-Kontaktformular.


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